Entschädigungsanspruch nach Scheinbewerbung fraglich

(c) Anton Porsche (superanton.de) / pixelio.de
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Der Achte Senat des BAG hat in einem Beschluss vom 18.6.2015 (8 AZR 848/13 [A]) dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Unionsrecht dahingehend auszulegen ist, dass ein Kandidat auch dann „Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit“ sucht, wenn aus seiner Bewerbung hervorgeht, dass er lediglich zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen den Status „Bewerber“ erreichen will.

Ein seit vielen Jahren überwiegend als selbstständiger Rechtsanwalt tätiger Volljurist bewarb sich bei der Beklagten auf ein „Trainee-Programm 2009“. Die Anforderungen an die Kandidaten sahen u. a. vor, dass der Hochschulabschluss demnächst realisiert wird bzw. nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Bei einem juristischen Abschluss waren eine arbeitsrechtliche Ausrichtung bzw. zusätzliche Kenntnisse im Medizinrecht erwünscht. Der Volljurist gab im Bewerbungsschreiben an, er betreue ein umfangreiches medizinisches Mandat und belege einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht. Zudem habe er früher als leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung gearbeitet, sodass er über Führungserfahrung verfüge. Nachdem seine Bewerbung abgelehnt wurde, verlangte er eine Entschädigung i. H. v. 14.000 Euro. Das darauffolgende Gesprächsangebot der Beklagten lehnte er ab und schlug vor, den Entschädigungsanspruch zu erfüllen und rasch über seine Zukunft im Unternehmen zu sprechen.

Wegen der Formulierungen im Bewerbungsschreiben und des anschließenden Verhaltens des Klägers, geht der Achte Senat des BAG davon aus, dass dieser nie die Einstellung bezweckte. Sein Bewerbungsschreiben passt nicht auf die ausgeschriebene Stelle als „Trainee“ und er schlug die Einladung zum Gespräch aus. Mithin ist der Kläger nicht als „Bewerber“ oder „Beschäftigter“ i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG einzustufen. Anders formuliert es jedoch das Unionsrecht in den entsprechenden Richtlinien. Hier ist nicht von „Bewerber“ die Rede, sondern vom Schutz des „Zugangs zur Beschäftigung oder zu abhängiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit“. Es stellt sich die Frage, ob hier auch die wirkliche Suche des Kandidaten nach einem Zugang zur Beschäftigung und das Wollen der Einstellung beim Arbeitgeber vorausgesetzt sind. Der EuGH hat nun über die Auslegungsfrage zu entscheiden, ob der unionsrechtliche Schutz auch bei einer formalen Bewerbung gewährt werden muss.

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