Entlassung eines Beamten nach Teilnahme an rechter Demo

Quelle: pixabay.com
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Ein Beamter auf Probe kann aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn er an einer Demonstration gegen die Flüchtlings- und Asylpolitik der Bundesregierung teilgenommen hat. Das geht aus einem Urteil des VG Wiesbaden vom 23.7.2018 (3 L 5382/17.WI) hervor.

Ende Januar 2016, am Jahrestag der Machtergreifung Adolf Hitlers, hat der Antragsteller an einer Demonstration unter dem Motto „Büdingen wehrt sich – Asylflut stoppen“ teilgenommen und dabei ein Transparent getragen, auf dem stand: „Asylbetrug macht uns arm“. Diese Aufschrift geht zurück auf eine Kampagne der NPD aus dem Jahre 2015. Die Partei bewarb die Demonstration, was zu großer medialer Aufmerksamkeit führte. Ein geplanter Fackelzug wurde im Vorfeld gerichtlich untersagt. An einer ähnlichen Veranstaltung in Wetzlar hatte der Antragsteller bereits im November 2015 teilgenommen. Zudem pflegte er Kontakte zu Persönlichkeiten der rechten Szene und äußerte sich in verschiedenster Weise über Flüchtlinge in den sozialen Medien. Am 20.4.2016 gratulierte er in einem sozialen Netzwerk „einer der bedeutendsten Personen der deutschen Geschichte“ zum Geburtstag. Hierzu postete er u. a.: "Egal wie laut die Menschen heute gegen Dich hetzen, damals hätten sie alle mitgemacht! Von vielen wirst Du gehasst, und von vielen jedoch genauso verehrt. Ganz egal wie oft sie Deinen Namen versuchen in den Dreck zu ziehen, ganz egal wie oft man versucht in irgendwelchen Pseudo-Dokumentationen die damalige Zeit als ‚soooo furchtbar‘ schlimm zu degenerieren. Du bist das, was sie niemals werden: Ein bedeutender Teil der deutschen Geschichte! In diesem Sinne: Alles Gute zum Geburtstag, Jasmin ‚Blümchen‘ Wagner!" Das Landesamt für Verfassungsschutz geht davon aus, dass Rechtsextreme jedes Jahr unter Synonymen am 20.4. Adolf Hitler zum Geburtstag gratulieren, um den wahren Bezug zu verschleiern.
Gegen den Antragsteller hatte das Regierungspräsidium Darmstadt wegen der Teilnahme an einer Demonstration ein Disziplinarverfahren eingeleitet und eine Ermahnung ausgesprochen. Hierbei wurden die oben geschilderten Tatsachen bekannt, was zur Entbindung der Dienstpflichten und am 5.10.2017 zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe führte. Es gäbe keine Gewähr dafür, dass der Betroffene jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten werde. Daher habe er sich im beamtenrechtlichen Sinne als ungeeignet erwiesen. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Eilantrag wurde vom VG Wiesbaden abgelehnt.

Die Nichtbewährung als Voraussetzung für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist gegeben. Durch das geschilderte Verhalten des Antragstellers hat er seine politischen Treuepflichten (Art. 33 Abs. 5 GG) verletzt und ist ungeeignet für den Dienst im beamtenrechtlichen Sinn.
Zwar ist auch ein Beamter zugleich Staatsbürger und darf Kritik äußern sowie für die Veränderung bestehender Verhältnisse eintreten, zugleich muss er aber die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahen, sie als schützenswert anerkennen und sich in diesem Sinne zu ihr bekennen und für sie eintreten. Das heißt, ein Beamter hat sich eindeutig von Gruppierungen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren.

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