Elternzeit verkürzt Jahresurlaub

Quelle: pixabay.com
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Der Zeitraum eines Elternurlaubs kann mit dem Zeitraum, in dem tatsächliche Arbeit geleistet wird, nicht gleichgestellt werden. Das geht aus einem EuGH-Urteil vom 4.10.2018 (C-12/17) hervor.

Eine Richterin in Rumänien hat vom 1.10.2014 bis 3.2.2015 Mutterschaftsurlaub sowie Elternurlaub für die Erziehung eines Kindes im Alter von unter zwei Jahren vom 4.2. bis 16.9.2015 genommen. Während der letzten Zeitspanne war ihr Arbeitsverhältnis ausgesetzt. 30 Tage ihres bezahlten Jahresurlaubs nahm die Richterin vom 17.9. bis 17.10.2015. Hiernach beantragte sie die Gewährung des Resturlaubs von fünf Tagen. Das wurde vom Dienstherrn abgelehnt, weil nach rumänischem Recht die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs an die Zeit tatsächlicher Arbeitsleistung innerhalb des laufenden Kalenderjahres gebunden sei und die Dauer des Elternurlaubs bei der Berechnung der Urlaubsansprüche nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen werde. Hiergegen erhob die Mutter Klage, was das mit der Sache befasste Gericht dazu veranlasste, den EuGH zu fragen, ob das Unionsrecht einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht.

Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Zeitraum des Elternurlaubs, den ein Arbeitnehmer im Bezugszeitraum genommen hat, bei der Berechnung der bezahlten Jahresurlaubsansprüche einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung nicht gleichgestellt werden kann. Die nationale rumänische Bestimmung ist mit dem Unionsrecht vereinbar.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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