Diskriminierung wegen vermuteter Behinderung

Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können in einem Bewerbungsgespräch auf die – unzulässige – Frage nach dem Vorliegen einer Behinderung schließen lassen (BAG, Urt. v. 17.12.2009 – 8 AZR 670/08).

Eine im Medizinbereich tätige Firma hatte eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. Während eines der Bewerbungsgespräche wurde der Kläger, ein promovierter Diplom-Biologe, gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde. Zudem forderte man ihn und auf, zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem fiel die Äußerung, dass bestimmte Anzeichen beim Kläger auf eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung schließen ließen.

  Gem. § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Beschäftigte nicht wegen eines – auch nur angenommenen – Diskriminierungsmerkmals benachteiligt werden. Der Kläger klagte auf eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Während das Arbeitsgericht der Klage teilweise stattgab, wies das Landesarbeitsgericht (LAG) sie ab. Der Argumentation des LAG, der Beklagte habe mit seinen Fragen und Äußerungen nur auf das Vorliegen einer Krankheit und nicht einer Behinderung gezielt, ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht gefolgt. Es verwies die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

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Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

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