CGZP ist nicht tariffähig

Die Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.12.2009 – 23 TaBV 1016/09). Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 1.4.2009 (35 BV 17008/08). Die Richter sind der Auffassung, dass die Mitgliedsgewerkschaften der CGZP, d. h. die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM), die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD) und der Deutsche Handels- und Industrieangestelltenverband (DHV), nur berechtigte sind, Tarifverträge für Zeitarbeitnehmer innerhalb ihrer eigenen Branche abzuschließen. Ihnen fehlt jedoch die Tariffähigkeit für die Zeitarbeitsbranche insgesamt. Das LAG ließ die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.

 

Bleibt es bei dieser Entscheidung, hat dies gravierende Auswirkungen: Sämtliche Tarifverträge, die die CGZP geschlossen hat, sind unwirksam – und zwar rückwirkend. Besonders relevant ist dies bei § 9 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Vorschrift gestattet tarifliche Ausnahmen vom Equal-Pay-Gebot, d. h. der Verpflichtung des Entleihers, den Leiharbeitnehmer zu denselben Arbeitsbedingungen – insbesondere für denselben Lohn – zu beschäftigten, wie sie für die Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb gelten. Von der Möglichkeit, hiervon abzuweichen, hat die CGZP gerade beim Lohn z. T. großzügig Gebrauch gemacht. Sind diese Tarifverträge unwirksam, lebt das Equal-Pay-Gebot rückwirkend wieder auf. Die Zeitarbeitsunternehmen müssen sowohl die Lohndifferenz als auch Sozialversicherungsbeiträge hierfür nachzahlen. Im Gegensatz zum Arbeitsgericht Berlin nahm das LAG jedoch an, dass ver.di tarifzuständig für die Zeitarbeitsbranche ist.

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