BVerwG: Professor darf ehemaligem Arbeitgeber Konkurrenz machen

(c) JenaFoto24.de / pixelio.de
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Beamte im Ruhestand dürfen eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihren früheren Dienstherrn treten, entschied das BVerwG mit Urteil vom 26.6.2014 (2 C 23.13).

Ein Medizin-Professor im Fach Pathologie, gleichzeitig Chefarzt im Universitätsklinikum, befand sich seit 7 Jahren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, als sich eine andere Universität für ihn interessierte. Seine Dienstherrin genehmigte ihm in einer Bleibevereinbarung 1991 eine Nebentätigkeit. Er sollte pathologische Diagnostikleistungen für externe Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit personellen und sachlichen Mitteln der Universität gegen Kostenerstattung erbringen dürfen. In der Folgezeit versuchte die Universität dann erfolglos, diese Vereinbarung zu widerrufen. Im Oktober 2010 trat der Professor in den Ruhestand ein und führte seine bisherige Nebentätigkeit in einem eigenen Institut fort. Die Dienstherrin untersagte den Betrieb aus Konkurrenzgründen, weil sie ebenfalls pathologische Diagnostikleistungen anbietet. Das VG Berlin hob die Untersagungsverfügung auf.

Die zugelassene Sprungrevision hat das BVerwG nun mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Untersagung der Erwerbstätigkeit unzulässig ist, weil keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vorliegt. Die Erwerbstätigkeit lässt nicht die erforderlichen nachteiligen Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung zu. Da auch die Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten Grundrechtsschutz genießt, ist das Verbot nicht durch das Interesse der Dienstherrin gerechtfertigt, von Konkurrenz verschont zu bleiben.

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