BVerwG: Lehrerin ist entsprechend Teilzeitquote zu beschäftigen

Source: jeshoots.com
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Der Arbeitgeber darf Teilzeitbeschäftigte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung heranziehen. Überträgt es eine zusätzliche Funktionstätigkeit, darf der Arbeitnehmer dadurch nicht die Wochenstundenzahl überschreiten oder der Arbeitgeber muss ihn zu anderen Aufgaben in geringerem Umfang heranziehen. Das entschied das BVerwG (Urt. v. 16.7.2015 – 2 C 16.14).

Eine Oberstudienrätin war an einem niedersächsischen Gymnasium in Teilzeit beschäftigt. Mit ihrem Amt ist sie in Niedersachsen verpflichtet, eine dauerhafte, nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgabe zu übernehmen. Die Landesschulbehörde lehnte den Antrag der Beamtin, diese Funktionstätigkeit entsprechend ihrer Teilzeitquote zu reduzieren oder ihr hilfsweise Zeitausgleich bzw. eine zusätzliche Vergütung zu gewähren, ab. Die Klage der Lehrerin blieb in zwei Instanzen erfolglos.

Das BVerwG hat die Sache an das OVG zurückverwiesen. Wegen Art. 3 GG und dem Unionsrecht dürfen Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung heranziehen. Entgegen der Meinung des OVG zählt die zusätzliche Funktionstätigkeit nicht zur außerunterrichtlichen Tätigkeit, die pauschal von der wöchentlichen Pflichtstundenzahl erfasst ist. Die Übertragung erfordert einen zeitlichen Ausgleich, so dass die Frau andere Aufgaben dafür weniger ausüben dürfen muss. Das OVG hat bisher aber nicht hinreichend festgestellt, ob sie entsprechend der Teilzeitquote oder darüber hinaus tätig ist/war/sein wird.

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