BVerfG: Altersgrenzen für Beamte verfassungswidrig

(c) H.D.Volz / pixelio.de
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Das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen beinhaltet keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen. Das geht aus einem am 28.5.2015 veröffentlichtem Beschluss des BVerfG vom 21.4.2015 (2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12) hervor.

Zwei Lehrer an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen – ein 1963 geborener Mann und eine 1959 geborene Frau – beantragten 2009 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, obwohl sie die Altersgrenze von 40 Jahren nach der maßgeblichen Laufbahnverordnung bereits vollendet hatten. Die Bezirksregierung lehnte beide Anfragen ab. Die dagegen gerichteten Klagen blieben erfolglos.

Die Regelungen in der Laufbahnverordnung, nach denen die Einstellung aufgrund des erreichten Lebensalters verweigert werden kann, verstoßen gegen Art. 33 Abs. 2 GG, sagt nun das BVerfG.
§ 5 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG) ist keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung. Die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis greifen schwerwiegend in das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch Art. 33 Abs. 2 GG ein und schließen ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aus. Je erheblicher eine Ermächtigungsgrundlage in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an ihre Bestimmtheit zu stellen. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe sich nach Ansicht der Karlsruher Richter keine Gedanken über die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen und ihre grundrechtliche Eingriffsqualität gemacht. Die Ermächtigungsnorm ist deshalb bereits formell verfassungswidrig.
Das BVerfG weist aber darauf hin, dass unter bestimmten Voraussetzungen Einstellungshöchstgrenzen grundsätzlich möglich sind.

 

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