Beamtenbesoldung in Niedersachsen verfassungswidrig

Quelle: pixabay.com
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In den Jahren 2005 bis 2012 sowie 2014 war die Besoldung der niedersächsischen Beamten in der Besoldungsgruppe A 8 und A 11 verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Für die Jahre 2014 bis 2016 gilt das auch für Beamte mit den Besoldungsgruppen A 9 und A 12. Das geht aus zwei Beschlüssen des BVerwG vom 30.10.2018 (32.17 und 34.17) hervor. Zudem wurden zwei Verfahren zur Besoldung in Niedersachsen dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.

Geklagt hatten Beamte aus Niedersachsen, nachdem sie seit 2005 beim Dienstherrn ohne Erfolg eine verfassungswidrige Unteralimentation rügten. Zwei von ihnen befinden sich im aktiven Dienst, ein weiterer ist seit zwanzig Jahren im Ruhestand. Das zuletzt mit der Sache befasste OVG Lüneburg sah die vom BVerfG entwickelten Parameter für eine mutmaßliche Verfassungswidrigkeit der Besoldung als nicht erfüllt an. Nur für das Jahr 2013 nahmen die Richter eine verfassungswidrige Unteralimentation an und legten dem BVerfG die entsprechenden Regelungen zur Besoldung vor.

Das BVerwG hat nun für die derzeit aktiven Beamten auch für die anderen gerügten Jahre eine zu niedrige Besoldung angenommen. Nach der vom BVerfG vorgegebenen relativen Vergleichsmethode erweist sich die Besoldung als nicht angemessen. Dabei wird die Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter verglichen. Für die beiden im Dienst befindlichen Beamten liegen ausreichende Indizien vor, die eine genaue Betrachtung und Gesamtwürdigung der Verfassungsmäßigkeit erforderlich machen.
Zudem hat der Gesetzgeber die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Die Besoldung in der untersten Gruppe muss 15 % höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. In Niedersachsen ist diese Grenze unterschritten worden, was auch zur Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus der höheren Besoldungsgruppen führt. Ordnet der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht bewusst neu, führt die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppen zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges.
Das Verfahren für den Beamten im Ruhestand wurde vom BVerwG ausgesetzt. Hier wartet man auf die Entscheidung des BVerfG über die Richtervorlage hinsichtlich des Verfahrens über die Besoldung aus dem Jahr 2013.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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