BAG: Vorlagebeschluss zum Verfall von Urlaubsansprüchen

Quelle: pixabay.com
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Der 9. Senat des BAG hat in einem Beschluss vom 13.12.2016 (9 AZR 541/15 [A]) dem EuGH folgende Fragen vorgelegt:

  • 1. Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) einer nationalen Regelung wie der in § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entgegen, die als Modalität für die Wahrnehmung des Anspruchs auf Erholungsurlaub vorsieht, dass der Arbeitnehmer unter Angabe seiner Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs diesen beantragen muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht, und die den Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen?
  • 2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand?

Dem liegt ein Streit zwischen einem Wissenschaftler und seinem Arbeitgeber zugrunde. Der Kläger war beim Beklagten vom 1.8.2001 bis 31.12.2013 aufgrund mehrerer befristeter Verträge beschäftigt. Der Beklagte bat den Angestellten am 23.10.2013, seinen Resturlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Nachdem dieser insgesamt zwei Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen hatte, verlangte er Ende Dezember 2013 die Abgeltung von 51 nicht genommenen Urlaubstagen. Das verweigerte ihm der Arbeitgeber. Anders entschieden die Vorinstanzen: Sie gaben der Klage auf Urlaubsabgeltung statt.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG waren die Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres 2013 zwar verfallen. Es lagen auch keine Übertragungsgründe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG vor. Jedoch könnte dem Unionsrecht entgegenstehen. Diese Frage ist nicht eindeutig geklärt. Teile der Literatur leiten aus dem Urteil des EuGH vom 30.6.2016 (C-178/15) ab, der Arbeitgeber sei gem. Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verpflichtet, den Erholungsurlaub von sich aus einseitig festzulegen und Teile der nationalen Rechtsprechung verstehen den EuGH aufgrund seines Urteil vom 12.6.2014 (C-118/13) zudem dahingehend, dass der Mindestjahresurlaub nach der RL 2003/88/EG selbst dann nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen darf, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, den Urlaubsanspruch wahrzunehmen.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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