BAG: Kein Folgevertrag für BR-Mitglied nach Befristung

(c) Erich Westendarp / pixelio.de
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Grundsätzlich können auch Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern ohne Sachgrund befristet werden. Weigert sich aber der Arbeitgeber wegen der Tätigkeit im Gremium nach Ablauf der Befristung einen Anschlussvertrag abzuschließen, stellt dies eine unzulässige Benachteiligung dar. Es besteht dann laut einem Urteil des BAG vom 25.6.2014 (7 AZR 847/12) ein Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags.

Eine Arbeitnehmerin erhielt bei einem Chemieunternehmen zunächst einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Im Anschluss wurde sie in den Betriebsrat gewählt und ihr Vertrag befristet verlängert. Nach dessen Ablauf versagte der Arbeitgeber den Abschluss eines weiteren Vertrags. Hierin sah die Mitarbeiterin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Das beklagte Unternehmen bestritt einen Zusammenhang. Das BAG bestätigte das Urteil des LAG Niedersachsen und dessen Gesamtwürdigung, wonach die Klägerin nicht wegen ihrer Tätigkeit im Gremium benachteiligt wurde.

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Dauer von bis zu zwei Jahren zulässig, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Das gilt auch für Betriebsratsmitglieder (vgl. bereits BAG, Urt. v. 5.12.2012 - 7 AZR 698/11). Allerdings dürfen sie nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Eine solche Benachteiligung läge vor, wenn dem Mitglied im Anschluss an eine Befristung wegen der Arbeit im Gremium ein Folgevertrag verwehrt würde. Dann bestünde ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Abschluss eines Vertrags. Die Beweislast liegt im Prozess jedoch bei dem sich hierauf berufenden Betriebsratsmitglied. Nur wenn dieses Indizien darlegt, die für eine Benachteiligung durch den Arbeitgeber sprechen, muss der Betrieb sich hierauf konkret einlassen und den Vortrag entkräften. Das gelang im vorliegenden Fall nicht. Eine Gesamtwürdigung der Umstände spricht nicht für einen entsprechenden Zusammenhang beim Vorgehen des beklagten Chemieunternehmens.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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