BAG: Individualvertrag schlägt Betriebsvereinbarung

Quelle: pixabay.com
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Haben die Arbeitsvertragsparteien eine individualvertragliche Vergütung nach tariflichen Grundsätzen vereinbart, kann diese nicht durch eine Betriebsvereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Das hat das BAG in einem Urteil vom 11.4.2018 (4 AZR 119/17) entschieden.

Der seit 1991 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Masseur in einem Senioren- und Pflegezentrum beschäftigte Kläger vereinbarte mit der damaligen Arbeitgeberin im Dezember 1992 eine Reduzierung der Arbeitszeit. Die Vergütung sollte danach „monatlich in der Gruppe BAT Vc/3 = DM 2.527,80 brutto“ betragen. Nach einer im Februar 1993 geschlossenen Betriebsvereinbarung sollte „analog die für die Angestellten des Bundes und der Länder vereinbarten Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrages – BAT vom 11. Januar 1961" gelten. Die Regelungen der Vereinbarung sollten automatisch auch für Arbeitsverträge gelten, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Einen entsprechenden Nachtrag erhielten die betroffenen Arbeitnehmer einschließlich des Klägers im März 1993. Zum 31.12.2001 kündigte die Beklagte die Betriebsvereinbarung und im März 2006 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien im Zusammenhang mit einer Arbeitszeiterhöhung, dass das Gehalt „entsprechend der 0,78 Stelle auf 1.933,90 Euro erhöht“ werde und „alle übrigen Bestandteile des bestehenden Arbeitsvertrages (…) unverändert gültig“ bleiben. Der Kläger meint nun, ihm stehe wegen der arbeitsvertraglichen Bezugnahme eine Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD/VKA) bzw. dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu. Die Beklagte geht hingegen nicht davon aus, dass eine dynamische Bezugnahme auf die entsprechenden Tarifwerke vorliege. In den Vorinstanzen unterlag der Kläger, die Revision war jedoch erfolgreich.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung nach der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD/VKA. Es wurde mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten wirksam die Geltung des BAT und nachfolgend des TVöD/VKA arbeitsvertraglich vereinbart. Die im Jahr 1993 geschlossene Betriebsvereinbarung ändert daran nichts, denn die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede mit dem klagenden Masseur konnte nicht durch eine kollektivrechtliche Regelung abgeändert werden. Die Individualvereinbarung ist als solche auch nicht der AGB-Kontrolle unterworfen.

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