BAG: d´Hondtsches Höchstzahlverfahren verfassungsgemäß

Quelle: pixabay.com
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Es ist mit der Verfassung vereinbar, dass das d´Hondtsche Höchstzahlverfahren bei der Verteilung der Betriebsratssitze im Rahmen der Wahl des Gremiums in § 15 Abs. 1 und 2 WO BetrVG angeordnet ist. Das hat das BAG in einem Beschluss des BAG vom 22.11.2017 (7 ABR 35/16) entschieden.

Im Mai 2014 fand eine Betriebsratswahl statt. Es wurde ein Gremium gewählt, das aus 17 Mitgliedern besteht. Eine Liste erhielt 557 Stimmen, auf eine zweite Liste entfielen 306 Stimmen und eine dritte Liste konnte 279 Stimmen verbuchen. Die Sitzverteilung ermittelte man nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren, wonach die erste Liste neun Sitze und die beiden weiteren Listen jeweils vier Sitze erhielten. Einige Arbeitnehmer haben die Wahl mit der Begründung angefochten, dass das in der Wahlordnung vorgesehen Verfahren verfassungswidrig sei. Es benachteilige kleiner Gruppierungen. Nach den Verfahren Hare/Niemeyer bzw. Sainte-Laguë hätte die zweite Liste fünf und die erste Liste acht Sitze erhalten.

Der Antrag war in allen Instanzen erfolglos. Das d´Hondtsche Höchstzahlverfahren verletzt nicht den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 3 Abs. 1 GG) und nicht die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Im Rahmen der Verhältniswahl kann man bei der Umrechnung von Wählerstimmen in Betriebsratssitze eine vollständige Gleichheit des Erfolgswerts einer Wählerstimme auch nicht mit den alternativen Sitzungsverteilungsverfahren erreichen. Das liegt an dem Umstand, dass hier insgesamt nur ganz wenige Sitze verteilt werden können.
Die Entscheidung, in welchem Verfahren Sitze verteilt werden, trifft der Verordnungsgesetzgeber allein. Letztlich fördert das d´Hondtsche Höchstzahlverfahren die Mehrheitssicherung und dient so einem anzuerkennenden Ziel.

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