BAG bestätigt Entschädigung für konfessionslose Bewerberin

Quelle: pixabay.com
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Eine Stellenausschreibung darf nicht pauschal als Voraussetzung für die Einstellung eine bestimmte Konfession vom Bewerber verlangen. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 25.10.2018 (8 AZR 501/14) hervor.

Eine konfessionslose Sozialpädagogin bewarb sich 2012 auf eine vom Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung ausgeschriebene Referentenstelle für ein Projekt, das die Erstellung des Parallelberichts zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung zum Gegenstand hatte. Erforderlich war nach der Stellenausschreibung die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche oder die Mitgliedschaft in einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört. Zu den Aufgaben gehörte sowohl die Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit als auch die Koordinierung des internen Meinungsbildungsprozesses. Die Bewerberin wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt nach einem Jahr formlos ihre Bewerbungsunterlagen zurück. Daraufhin verklagte sie das evangelische Werk vor den deutschen Gerichten auf Zahlung einer Entschädigung i. H. v. knapp 10.000 Euro nach § 15 Abs. 2 AGG. Aus ihrer Sicht habe sie der Beklagte entgegen der Vorgaben des AGG wegen er Religion benachteiligt. Die Stelle sei ihr wegen ihrer Konfessionslosigkeit verwehrt worden. Der Beklagte sieht keine Benachteiligung der Klägerin, jedenfalls sei eine solche ­- würde man sie annehmen ­­– nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Nachdem das ArbG Berlin der Klägerin eine Entschädigung zugesprochen hatte, wies das LAG Berlin-Brandenburg die Klage ab. Das BAG ersuchte schließlich den EuGH um die Auslegung der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diese bestimmt, dass u. a. Kirchen eine mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung aufstellen kann, wenn die Religion oder Weltanschauung nach der Art der fraglichen Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt“. Nach dem Urteil des EuGH vom 17.4.2018 (C-414/16) zu diesem Fall verpflichtete das BAG den Beklagten, an die Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.915,46 Euro zu zahlen.

Es liegt eine Benachteiligung wegen der Religion vor, die nicht ausnahmsweise nach § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt war. Diese Vorschrift ist einer unionsrechtskonformen Auslegung i. S. d. RL 2000/78/EG nicht zugänglich. Deshalb darf sie hier nicht angewendet werden. Es bestehen erheblich Zweifel, ob die beruflichen Anforderungen wesentlich waren. Jedenfalls sind sie nicht gerechtfertigt. Es besteht im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr, dass das Ethos der Beklagten beeinträchtigt wird. Grund hierfür ist die Tatsache, dass der jeweilige Inhaber der Stelle im internen Meinungsbildungsprozess beim Beklagten eingebunden ist und in Sachverhalten, die das Ethos betreffen nicht eigenständig handeln konnte.
Die Höhe der Entschädigung ist auf zwei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.

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