Ausschlussfrist für Mindestentgelt in AGB unwirksam

Quelle: pixabay.com
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Eine vom Arbeitgeber als AGB ausgestaltete arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch den Anspruch auf Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV erfasst, verstößt gegen § 9 Satz 3 AEntG und ist unwirksam. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 24.8.2016 (5 AZR 703/15) hervor.

Von Mitte Juli bis Mitte Dezember 2013 war eine Pflegehilfskraft bei einem ambulanten Pflegedienst beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Verfallklausel: alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, sollten untergehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend gemacht werden. Die Ansprüche sollten verfallen, wenn die Gegenpartei sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung äußert oder diese ablehnt und der Anspruch nicht spätestens drei Monate danach gerichtlich geltend gemacht wird.
Ab 19.11.2013 war die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Arbeitgeber zweifelte die ärztliche Bescheinigung an und leistete keine Entgeltfortzahlung. Die Beschäftigte klagte dagegen. Der Pflegedienst berief sich darauf, der Anspruch sei nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und deshalb verfallen. Das ArbG gab der Klage statt, das LAG Niedersachsen wies dies Berufung zurück.

Die Revision blieb im Wesentlichen erfolglos. Gem. § 3 Abs. 1 EFZG besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diesen musste die Pflegekraft nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Frist geltend machen. Die – nach Inkrafttreten der PflegeArbbV am 1.8.2010 – festgelegte Klausel verstößt gegen § 9 Satz 3 AEntG und ist unwirksam. Der Anspruch auf Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV erlischt deshalb nicht wegen Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist. Die Klausel – als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) – kann nicht für andere Ansprüche aufrechterhalten werden, weil dem das Transparenz des § 307 Ans. 1 Satz 2 BGB entgegensteht.

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