Ausschluss von tariflicher Besitzstandszulage bei Elternzeit unwirksam

Soweit die alten Fassung von § 11 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Mitarbeitern, die im September 2005 Elternzeit in Anspruch genommen haben, keinen Anspruch auf eine Besitzstandszulage für die nach dem bisherigen Tarifrecht des öffentlichen Diensts gezahlten kinderbezogenen Entgeltbestandteile gewährte, verstieß sie gegen Art. 3 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG und war unwirksam (BAG, Urt. v. 18.12.2008 – 6 AZR 287/07).

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Erzieherin angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der TVöD und der TVÜ-VKA Anwendung. In der Zeit vom 22.7.2003 bis 8.1.2006 befand sich die Mitarbeiterin in Elternzeit. Seit 9.1.2006 ist sie teilzeitbeschäftigt. Die Beklagte gewährte ihr anfangs gemäß § 11 TVÜ-VKA a. F. keine kinderbezogene tarifliche Besitzstandszulage. Erst nachdem die Regelung geändert wurde, erhielt die Mitarbeiterin ab Juni 2008 eine solche Zulage. Mit ihrer Klage machte sie die Zahlung auch für den Zeitraum von Januar 2006 bis Mai 2008 geltend.

Damit war sie in allen Instanzen erfolgreich. Die Tarifvertragsparteien hatten nicht das Recht, Arbeitnehmern, die im September 2005 in Elternzeit waren, den Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 1 TVÜ-VKA zu verwehren. Dadurch verstießen sie gleichheitswidrig gegen die Belange von Ehe und Familie der Betroffenen, die Art. 6 GG schützt. 

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