Auskunftsanspruch bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal

Quelle: pixabay.com
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Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Unterrichtung über Arbeitsunfälle verlangen, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens während der Nutzung der innerbetrieblichen Infrastruktur erleiden. Das hat das BAG in einem Urteil vom 12.3.2019 (1 ABR 48/17) entschieden.

Auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin, die Zustelldienste erbringt, sind auf Grundlage von Werkverträgen Arbeitnehmer von Fremdunternehmen tätig. Zwei dieser Beschäftigten erlitten einen Unfall bei der Verladung von Paletten. Zu diesem Vorfall erbat der Betriebsrat die Vorlage der Unfallzeichnungen. Weiterhin möchte er die Mitarbeiter des Betriebs über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals auf dem Gelände informieren. Zudem verlangte das Gremium, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen sowie als Kopie auszuhändigen.
Die Vorinstanzen wiesen die entsprechenden Anträge der Arbeitnehmervertretung ab. Die Rechtsbeschwerde hiergegen hatte teilweise Erfolg.

§ 89 Abs. 2 BetrVG sieht vor, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzuziehen muss. Insofern hat das Gremium auch einen Auskunftsanspruch, der Unfälle umfasst, die Arbeitnehmer von Fremdunternehmen – also weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind – erleiden. Denn aus diesen Unfällen ergeben sich möglicherweise auch Erkenntnisse für die betriebszugehörige Belegschaft, für die der Betriebsrat zuständig ist.
Einzig die auf die Unfallanzeigen gerichteten Begehren waren nicht erfolgreich.

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