Ausbildung zur Justizhauptwachtmeisterin auch mit Tattoo

(c) sabrina gonstalla / pixelio.de
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Eine kleine Tätowierung am Handgelenk stellt laut einem Beschluss des VG Berlin vom 22.4.2015 (VG 36 L 83.15) keinen Ablehnungsgrund bei einer Bewerbung zur Ausbildung als Justizhauptwachtmeisterin dar.

Als sich die Antragstellerin (Jahrgang 1983) im Herbst 2014 um die Einstellung als Justizhauptwachtmeisterin bewarb, lehnte dies die Präsidentin des Kammergerichts ab. Die Frau hat ein 5 x 3 cm großes Tattoo in unmittelbarer Nähe zum Handgelenk am inneren rechten Unterarm, das einen heulenden Wolf darstellt. Dieses sei, so die Ablehnungsbegründung, trotz Tragen der Dienstkleidung mit einem Langarmhemd beim Heben des Arms sichtbar. Hiergegen wehrte sich die Bewerberin im Wege des Eilrechtsschutzes und bekam Recht. Das VG Berlin verpflichtete die Behörde, unverzüglich eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.

An das äußere Erscheinungsbild von Beamten darf der Dienstherr grundsätzlich bestimmte Anforderungen stellen: Sichtbare Tattoos dürfen dann verboten werden, wenn plausible und nachvollziehbare Gründe vorliegen. Zudem muss die Untersagung dienstlich erforderlich sein.
Bei der Antragstellerin liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Die Tätowierung weckt keine Zweifel an der persönlichen Eignung der Bewerberin. Tattoos sind in allen gesellschaftlichen Schichten weit verbreitet und werden nicht (mehr) als Zeichen für eine bestimmte Haltung oder Einstellung gegenüber der Gesellschaft angesehen. Das Motiv der jungen Frau birgt nicht die Gefahr, dass ihr bei der Ausübung ihres Dienstes als Justizwachtmeisterin nicht der erforderliche Respekt entgegengebracht wird. Die Tätowierung ist klein und wirkt weder aggressiv noch gefährlich. Letztlich ist das Tier auch kein Symbol der rechtsextremen Szene und deshalb unbedenklich.

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