Auf- und Abrüsten als zusätzliche Dienstzeit

Quelle: pixabay.com
Quelle: pixabay.com

Ein im Wach- und Wechseldienst tätiger Polizeivollzugsbeamter leistet über die geschuldete Arbeitszeit hinaus Dienst, wenn er vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände (Pistole, Handfessel, Reizstoffsprühgerät, Schutzweste etc.) anlegt. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen in mehreren Urteilen vom 3.11.2016 (6 A 2151/14 u. a.) entschieden.

Kläger war u. a. ein als Streifenbeamter eingesetzter Polizist aus Bochum. Er ist der Ansicht, dass das zeitintensive An- und Ablegen (sog. Auf- und Abrüsten) Arbeitszeit und entsprechend zu vergüten sei. Der 6. Senat des OVG Nordrhein-Westfalen schloss sich dem grundsätzlich an.

Die Kläger haben ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn an bzw. nach Schichtende abgelegt. Das spricht für ein Ableisten des Dienstes über die geschuldete Arbeitszeit hinaus. Ob sich hieraus auch Ausgleichsansprüche für die Polizeibeamten ergeben, hat das Gericht jedoch nicht entschieden.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die dann das BVerwG entscheidet.

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Printer Friendly, PDF & Email

Das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen durfte einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Antragstellerin untersagen, das Krankenhaus, in dem sie

Im ersten Halbjahr 2022 war der deutsche Stellenmarkt erneut im Aufwind. Bundesweit waren in diesem Zeitraum fast 5,5 Millionen Stellen ausgeschrieben

Kurzarbeit, Lockdown, Beschäftigungsverlust – die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sind weitreichend. Dennoch

Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal eBay Kleinanzeigen über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Das

In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung

Unternehmen und der öffentliche Dienst suchen händeringend nach Mitarbeitern. Der Fachkräftemangel macht sich auch auf dem deutschen Stellenmarkt