Arbeiterwohlfahrt scheitert mit Kündigung einer Betriebsrätin

Quelle: pixabay.com
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Eine Verdachtskündigung kommt nur unter engen Voraussetzungen und nach Wegfall der für das Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauensbasis in Betracht. Das stellt das LAG Hamm unter Berufung auf die Rechtsprechung des BAG in einem Beschluss vom 30.8.2016 (7 TaBV 45/16) erneut klar.

Der seit 20 Jahren in einem Bochumer Seniorenheim beschäftigten Betriebsrätin wird vorgeworfen, sie habe einer Wohnbereichsleiterin, die ihrerseits das Arbeitsverhältnis wenig später beendete, eine Trauerkarte in das Dienstpostfach gelegt. Hierauf war handschriftlich vermerkt: „Für Dich (bist die nächste)“. Das bestreitet die Arbeitnehmerin. Ein außergerichtlich eingeholtes Schriftgutachten hatte daraufhin ergeben, dass der Vermerk „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ von der Beschuldigten stammt. Ein Übereinstimmungsrad mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ oder „sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ vermochte der Gutachter hingegen nicht feststellen. Das genügte der Heimleitung jedoch und sie kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Nachdem der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmte, wandte sich die Arbeitgeberin an das ArbG Bochum, das den Zustimmungsantrag mit Beschluss vom 16.2.2016 zurückwies (2 BV 36/15). Hiergegen legte sie Beschwerde ein. Das LAG Hamm hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Betriebsratsmitglieder sind grundsätzlich vor einer ordentlichen Kündigung geschützt und nur im Ausnahmefall aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar, wenn die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Wird die Zustimmung verweigert, kann diese durch arbeitsgerichtlichen Beschluss ersetzt werden.
Der von der Arbeitgeberin zu begründende und für die Kündigung erforderliche Verdachtsgrad ist hier nicht ausreichend. Aufgrund objektiver Tatsachen muss der dringende Verdacht einer gravierenden Pflichtverletzung bestehen. Hierzu muss der Arbeitgeber alle möglichen und zumutbaren Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts ausschöpfen und insbesondere den betroffenen Mitarbeiter anhören. Letztlich muss die dann zu Tage tretende Verdachtslage eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, wenn die notwendige Vertrauensbasis zerstört ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Gutachten konnte nicht zweifelsfrei beweisen, dass die Betriebsrätin den handschriftlichen Vermerk auf die Trauerkarte gesetzt und die Karte in das Dienstpostfach gelegt hat.
Weitere Rechtsmittel wurden nicht zugelassen.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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