Arbeit an Oster- und Pfingstsonntag: Erhöhter Tarifzuschlag

Quelle: pixabay.com
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Arbeitnehmer, die an einem Oster- oder Pfingstsonntag arbeiten, haben Anspruch auf einen erhöhten Tarifzuschlag. Es handelt sich um sog. hohe Feiertage i. S. d. § 4 MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW. Das geht aus einem Urteil des LAG Düsseldorf vom 22.2.2019 hervor, das am 18. April veröffentlicht wurde (6 Sa 996/18).

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers, der seit 1998 bei der Beklagten in der Backwarenindustrie beschäftigt war, fand der Manteltarifvertrag für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, die Betriebe der Großbäckereien und die Betriebe des Brot- und Backwarenvertriebs für das Land Nordrhein-Westfalen (MTV) Anwendung. Im Jahr 2017 wurde die Belegschaft darüber informiert, dass zukünftig nicht mehr der zuvor gezahlte Zuschlag für hohe Feiertage von 200 %, sondern nur noch der Sonntagszuschlag von 50 bis 75 % gezahlt wird. Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, dass es sich nicht um gesetzliche Feiertage handelt. Weil der Kläger am Ostersonntag 2017 arbeitete, begehrte er die bisher übliche weitere Feiertagsvergütung. Es handelt sich um die Differenz zwischen Sonntagszuschlag und dem Zuschlag für hohe Feiertage (200 %). Zudem verlangte er die Feststellung, dass die Arbeitgeberin auch an den kommenden Oster- und Pfingstsonntagen einen Zuschlag von 200 % gewährt. Hiermit hatte der Arbeitnehmer beim LAG Düsseldorf Erfolg.

Selbst wenn Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, so handelt es sich dennoch um einen hohen Feiertag i. S. d. § 4 MTV. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis handelt es sich bei hohen christlichen Festen (Weihnachten, Ostern und Pfingsten) umfänglich um hohe Feiertage. Der Klammerzusatz in der Norm definiert hohe Feiertage u. a. als Ostern und Pfingsten, samt den dazugehörigen Sonntagen.
Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht für den Anspruch auf einen erhöhten Tarifzuschlag. Die Mitarbeiter werden so für die besondere Belastung entschädigt, die sich aus der nicht frei verfügbaren Zeit an besonders wichtig erachteten Tagen ergibt. Statt die Zeit bspw. im Kreis der Familie verbringen zu können, müssen die Betroffenen ihre Arbeitsleistung erbringen.

Die Revision wurde zugelassen.

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