Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl bei Fehlern im Wahlausschreiben

Quelle: pixabay.com
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Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Verfahren verstoßen wurde, die das Ergebnis beeinflussen konnten. Das ArbG Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 28.11.2016 (2 BV 286/16, n. rk.), dass dies auch bei Fehlern im Wahlausschreiben der Fall sein kann.

Das Gericht hatte u. a. über die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl zu entscheiden. Die Arbeitgeberin hält die Wahl für nichtig, da z. T. Wahlzettel von Dritten ausgefüllt oder Mitarbeiter zur Wahl gedrängt worden sein sollen.

Das ArbG Düsseldorf stufte die Betriebsratswahl nicht als nichtig ein, da die behaupteten Verstöße nicht so schwerwiegend seien, dass nicht einmal der äußere Anschein einer wirksamen Wahl gegeben sei. Die Betriebsratswahl ist nach Ansicht des Gerichts allerdings wirksam angefochten worden, da gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden sei, die das Ergebnis beeinflussen konnten. So seien insbesondere im Wahlausschreiben unterschiedliche Angaben zur Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemacht worden. Zudem sei einerseits für alle Arbeitnehmer Briefwahl angeordnet, andererseits ein Wahltermin für die Stimmabgabe festgelegt worden. Und schließlich seien auch die Wahlunterlagen nicht versandt worden.

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