Allgemeinverbindlicherklärung wichtiger Tarifverträge unwirksam

Quelle: pixabay.com
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Die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 15.5.2008 (AVE VTV 2008) und 25.6.2010 (AVE VTV 2010) sowie 17.3.2014 (AVE VTV 2014) sind unwirksam. Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG aF liegen nicht vor. Im Fall der AVE VTV 2014 hat sich zwar die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der AVE befasst, die damals erforderliche Quote von 50 % wurde aber nicht erreicht. Letzteres gilt auch für die AVE VTV 2008 und 2010. Das geht aus zwei Beschlüssen des BAG vom 21.9.2016 (10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15) hervor.

Die auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes durch das BMAS für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge regeln das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien. Die Urlaubs- und Lohnausgleichkasse sowie die Zusatzversorgungskasse erbringen gesonderte Leistungen, für die nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben werden. Die AVE bewirken, dass die Tarifverträge nicht nur für tarifgebundene Mitglieder gelten: Alle Arbeitgeber in der Branche sind betroffen und müssen ihren Beitrag leisten. Im Gegenzug erhalten sie und ihre Mitarbeiter Leistungen von den Sozialkassen.

Die Antragsteller in den vorliegenden Verfahren sind überwiegend Unternehmen, die nicht Mitglied einer Arbeitgebervereinigung sind. Sie waren auf Grundlage der AVE zur Beitragszahlung verpflichtet und wenden ein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Zunächst seien bei den tarifgebundenen Arbeitgebern der Baubranche nicht 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigt gewesen (50%-Quote). Darüber hinaus gebe es kein öffentliches Interesse für eine Allgemeinverbindlicherklärung. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Anträge in den Beschlüssen vom 17.4.2015 (2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14) sowie vom 21.8.2015 (6 BVL 5006/14) zurückgewiesen und festgestellt, dass die AVE wirksam sind.
Die hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerden hatten vor dem BAG Erfolg. Die AVE sind unwirksam. Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen erfordern nach dem in Art. 20 GG verankertes Demokratieprinzip die Befassung des Ministers für Arbeit und Soziales mit der Sache, da es sich um eine Normsetzung handelt. Weder Minister Scholz (AVE VTV 2008) noch Ministerin von der Leyen (AVE VTV 2010) haben sich entsprechend mit der Sache befasst. In Bezug auf AVE VTV 2014 hat das zwar Ministerin Nahles getan und nach Einspruch des Landes Sachsen die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt, jedoch existiert keine tragfähige Grundlage für die Annahme des BMAS, dass zum Erlasszeitpunkt die 50 %-Quote erfüllt war. Die Nichterfüllung der Quote brachte nach dem BAG auch die beiden anderen AVE zu Fall. Die Feststellung der Unwirksamkeit der AVE VTV 2008, 2010 und 2014 wirkt gem. § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann. In den maßgeblichen Zeiträumen waren nur tarifgebundene Arbeitgeber zur Beitragszahlung verpflichtet. Eine Verpflichtung der übrigen (nicht tarifgebundenen) Arbeitgeber besteht nicht.
Allerdings werden rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche nicht von der hiesigen Feststellung der Unwirksamkeit berührt, eine Wiederaufnahme der Verfahren nach § 580 ZPO ist nicht möglich. Nicht zu entscheiden hatte der Senat über die Frage, ob unter Beachtung der Verjährungsfristen wechselseitige Rückforderungsansprüche von erbrachten Beitrags- und Erstattungsleistungen bestehen und die Unwirksamkeit der AVE einer Vollstreckung von Beitragsansprüchen aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren entgegensteht.

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