AGG: Vorerst keine amerikanischen Verhältnisse bei Entschädigung und Schadensersatz

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat im Prozess um die bislang höchste Schadensersatzforderung von fast 500.000 Euro wegen angeblicher Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erstinstanzlich entschieden (Urt. v. 18.12.2008 – 5 Ca 46/08).

Die in der Türkei geborene deutsche Klägerin wurde nach der Geburt ihres Kinds von ihrem Arbeitgeber nicht mehr auf der Stelle beschäftigt, die sie vor Beginn ihres Mutterschutzes innehatte. Stattdessen wies man sie dem Bezirk einer erheblich kleineren Bank zu, wo wesentlich weniger Provisionen zu erzielen waren. Die Klägerin sah sich durch diese und weitere Maßnahmen wegen ihrer ethnischen Herkunft und ihres Geschlechts diskriminiert und forderte die Zahlung eines Schadenersatzes i. H. V. knapp 434.000 Euro. Diese Summe berechnete sie aus dem Vergleich eines auf Provisionsbasis erzielbaren (aber noch nicht erzielten) Gehalts im alten Betreuungsgebiet und eines theoretisch mit Provisionen erzielbaren Gehaltes im neuen Gebiet. Die Differenz rechnete sie bis zu ihrem möglichen Renteneintritt hoch. Ferner verlangte sie eine Entschädigung von über 43.000 Euro.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden sah in der Zuweisung des neuen Betreuungsgebiets nach der Rückkehr eine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Mutterschaft und damit wegen ihres Geschlechts, da das nunmehr zugewiesene Gebiet dem vorherigen nicht gleichwertig sei. Eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft konnte das Gericht nicht feststellen.
Wegen der festgestellten Benachteiligung als Frau im Rahmen der Zuweisung des neuen Betreuungsgebietes wurde der Klägerin ein Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG i. H. v. 10.818 Euro (entspricht drei Bruttomonatsgehältern) zuerkannt.

Schadensersatz hat das Gericht allerdings nicht zugesprochen, da die Beklagte der Klägerin rückwirkend im neuen Betreuungsbezirk ein garantiertes Mindestgehalt zahlte, das höher ist als ihr bisheriger durchschnittlicher Verdienst. Darüber hinaus komme die von der Klägerin vorgenommene Schadensberechnung in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der ein Arbeitsverhältnis weiter besteht und nur der Inhalt einer arbeitgeberseitigen Anordnung im Streit ist, nicht in Betracht. Ein Schaden der Klägerin für die Zukunft sei in erster Linie durch Rückgängigmachung der arbeitgeberseitigen Maßnahme zu beheben, weshalb die Gewährung eines Schadenersatzes in Geld bezogen auf den Zeitraum bis zum möglichen Renteneintritt nicht gewährt werden könne, sondern zu einer überhöhten Schadenskompensation führen würde.
Die Klägerin kündigte an, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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