Abgewiesene Lehrerin mit Kopftuch erhält Entschädigung

© dkimsongsak/stock.adobe.com
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Wird eine Bewerberin mit einem muslimischen Kopftuch abgelehnt, so kann ihr eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund der Religion zugesprochen werden. In einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2018 (7 Sa 963/18) hat eine Diplominformatikerin eine Entschädigung i. H. v. eineinhalb Monatsgehältern erhalten, weil ihre Bewerbung wegen des Tragens eines muslimischen Kopftuchs nicht erfolgreich war.

Die Klägerin sah den Grund für ihre Ablehnung der Bewerbung darin begründet, dass sie ein muslimisches Kopftuch trage. Dies stelle eine unerlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion dar. Das ArbG Berlin als Vorinstanz hatte die Klage noch abgewiesen und eine Entschädigung nach dem AGG versagt. Das Neutralitätsgesetz von Berlin sei verfassungsgemäß.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Klägerin hingegen eine Entschädigung zugesprochen. Es liegt eine Benachteiligung der Bewerberin i. S. d. § 7 AGG vor. Zur Ablehnung der Bewerbung kann sich das Land Berlin nicht erfolgreich auf das Neutralitätsgesetz berufen. Die Gerichte sind bei der Auslegung des Gesetzes an die Entscheidung des BVerfG vom 27.1.2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) gebunden. Danach ist für ein allgemeines gesetzliches Verbot von religiösen Symbolen eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich. Dies kann im konkreten Fall festgestellt werden. Das Gesetz ist mit der Verfassung vereinbar, weil es eine verfassungskonforme Auslegung zulässt. Das hatte das LAG Berlin-Brandenburg bereits in einem Urteil vom 9.2.2017 (14 Sa 1038/16) entschieden.

Die Revision zum BAG wurde im aktuellen Fall zugelassen.

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