Abfallbeauftragte genießen Sonderkündigungsschutz
Die Bestellung eines Mitarbeiters zum Betriebsbeauftragten für Abfall kann auch im schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgen. Eine ordentliche Kündigung verstößt dann gegen den Sonderkündigungsschutz in § 55 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und ist nichtig. Der Arbeitgeber kann nur aus wichtigem Grund kündigen (BAG, Urt. v. 26.3.2009 – 2 AZR 633/07).
Der Kläger war seit dem 2.5.2006 als Betriebsleiter für die Beklagte tätig. Laut Arbeitsvertrag war er außerdem Betriebsbeauftragter für Abfall. Mit Schreiben vom 24.10.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 24.11.2006. Sie bot dem Kläger an, ihn zu geänderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Kündigungsschutzklage war in allen Instanzen erfolgreich. Die Beklagte hatte den Kläger wirksam zum Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt. Die Bestellung bedarf der Schriftform und wird regelmäßig gesondert dokumentiert. Im Einzelfall kann sie aber bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag erfolgen. Die ordentliche Kündigung verstieß daher gegen den Sonderkündigungsschutz in § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG und war nichtig. Die Beklagte konnte das Arbeitsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen.
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