Zwölf Monate Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auch im Jahr 2014

(c) Petra Dirscherl / pixelio.de
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Die „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ des BMAS ist in Kraft. Sie ist Grundlage für eine erneute längere Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes. Die Entgeltersatzleistung kann bis Ende 2014 weiterhin zwölf Monate gezahlt werden.

Grundsätzlich beträgt die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld nach § 104 Abs. 1 SGB III sechs Monate. Außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt können aber zum Anlass für eine Rechtsverordnung genommen werden, die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate auszudehnen, § 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Von dieser Möglichkeit wurde bereits Ende 2012 Gebrauch gemacht. Die Betriebe sollen so in einer Phase der sich abschwächenden Konjunktur animiert werden, auf Entlassungen zu verzichten. Das Kurzarbeitergeld schafft Planungssicherheit und Unternehmen können auf Verschlechterungen der wirtschaftlichen Lage besser reagieren.

Die Entgeltersatzleistung ist auf 60 %  der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem die Arbeit ausgefallen ist, festgelegt. 67 % erhalten Arbeitnehmer, die einen Kinderfreibetrag geltend machen können. Der Familienstand ist dabei nicht entscheidend, § 105 f. SGB III.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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