Neue Sozialversicherungsrechengrößen 2017 bekannt

Quelle: pixabay.com
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 5.9.2016 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 vorgelegt. Die Bundesregierung muss ihn jetzt nur noch beschließen und der Bundesrat zustimmen.

Die geplanten Rechengrößen der Sozialversicherung 2017 sehen wie folgt aus:

  • Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 6.350 Euro im Monat und 76.200 Euro im Jahr (West) bzw. 5.700 Euro im Monat und 84.000 Euro im Jahr (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 7.850 Euro im Monat und 94.200 Euro im Jahr (West) bzw. 7.000 Euro im Monat und 84.000 Euro im Jahr (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung: 6.350 Euro im Monat und 76.200 Euro im Jahr (West) bzw. 5.700 Euro im Monat und 68.400 Euro im Jahr (Ost)
  • Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung: bundeseinheitlich 4.800 Euro im Monat und 57.600 Euro im Jahr
  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung: bundeseinheitlich 4.350 Euro im Monat und 52.200 Euro im Jahr
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2.975 Euro im Monat und 35.700 Euro im Jahr (West) bzw. 2.660 Euro im Monat und 31.920 Euro im Monat (Ost)
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung: 37.103 Euro

Den Sozialversicherungsrechengrößen 2017 liegt die Einkommensentwicklung zugrunde: Diese betrug im Jahr 2015 2,65 %. Das jeweilige Einkommen ermittelt sich aus der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Ausgenommen sind „Ein-Euro-Jobs“. Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung, bspw. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Weiterführende Links:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2016/referentenentwurf-zu...

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