Nahles gescheitert: Kein Rückkehrrecht von Teil- in Vollzeit

Quelle: BMAS/ Werner Schuering
Quelle: BMAS/ Werner Schuering

Nach übereinstimmenden Medienberichten wird es kein gesetzliches Rückkehrrecht von Teil- auf Vollzeitarbeit geben. Der Gesetzesentwurf aus dem BMAS liegt seit November 2016 beim Kanzleramt. Letzteres hatte angeregt, mit der Arbeitgeberseite und den Gewerkschaften über einzelne Punkte zu verhandeln. Die Gespräche sind nun offensichtlich gescheitert. Bundesarbeitsministerin Nahles wird vom Berliner Tagesspiegel am Dienstag mit den Worten zitiert: „Das Kanzleramt hat mir mitgeteilt, dass eine Kabinettsbefassung nicht mehr vorgesehen ist.“

Größter Streitpunkt war die Frage, ab welcher Betriebsgröße die Mitarbeiter das Recht erhalten sollen, von Teilzeitarbeit in ihre früher ausgeübte Vollzeitstelle zurückzukehren. Nahles wollte eine Schwelle von 15 Beschäftigten durchsetzen, wohingegen die Union die Grenze bei 200 Mitarbeitern sah. Die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) setzt weiter auf ein Miteinander von Arbeitnehmern und Arbeitgebern: „Flexibilität bei der Arbeitszeit ist nur mit, nicht gegen die Betriebe zu organisieren.“
BDA-Hauptgeschäftsführer Steffen Kampeter kritisierte bereits zu Jahresbeginn das Vorhaben des BMAS deutlich: „Der Entwurf der Nahles-Beamten ist eine Überdosis Bürokratie. Die Regulierung erreicht das Gegenteil von flexibler Arbeitsgestaltung. Wir wollen Freiräume, um die Flexibilitätserwartungen von Kunden und Arbeitnehmern unter einen Hut zu bekommen – und zwar partnerschaftlich. Arbeitgebern ist es wichtig, flexible Arbeitsgestaltung zu ermöglichen – sie erleichtert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Es gibt dazu viele Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene und noch mehr individuelle Lösungen. Der befristete Teilzeitanspruch stellt Betriebe und alle anderen Arbeitnehmer vor große Belastungen: Wer befristet ausfällt, dessen Arbeit muss trotzdem gemacht werden. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen ist es schwierig, dafür geeignetes Personal zu finden. Der Vorschlag greift einseitig in das Recht des Arbeitgebers ein, Lage und Dauer der Arbeitszeit im Betrieb zu bestimmen. Partnerschaftliche Lösungen sind besser als starre rechtliche Vorgaben.“

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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