Hilfe für hochwassergeschädigte Betriebe
Für Arbeitsausfälle durch Hochwasserschäden können Unternehmen bei ihrer örtlichen Arbeitsagentur schnell und unkompliziert Kurzarbeitergeld beantragen. Dies betrifft sowohl Arbeitnehmer als auch Auszubildende.
Für die aktuellen Hochwasserschäden kommen die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Kurzarbeitergeld in Betracht. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen. Arbeitnehmer, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Außerdem müssen sie vor der entsprechenden Zahlung keine Arbeitszeitkonten ausgleichen oder Urlaubstage nehmen.
Selbst Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.
Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich Arbeitgeber über die bundesweite kostenfreie Servicenummer 0800 455 55 20 an einen Ansprechpartner ihrer Arbeitsagentur wenden. Über diese Rufnummer ist der Ansprechpartner auch dann erreichbar, wenn die örtliche Arbeitsagentur wegen des Hochwassers geschlossen werden musste.
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Jüngst hat das Bundeskabinett die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld um drei Monate bis 31. Dezember verlängert, möglicherweise folgt