Fußball-WM: Spielregeln im Büro

(c) Timo Klostermeier / pixelio.de
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Grundsätzlich gelten während der Fußball-Weltmeisterschaft selbstverständlich dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie sonst auch.

Arbeitgeber sollten während des Events aber kompromissbereit bleiben, um ein gutes Betriebsklima nicht zu gefährden. Auch während der WM müssen die Beschäftigten pünktlich erscheinen und ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen. Den Arbeitsplatz dürfen sie nicht ohne Absprache früher verlassen. Betriebe mit Schichtarbeit sind nicht verpflichtet, Mitarbeiter in andere Schichten umzusetzen, damit diese Spiele anschauen können. Unerlaubtes Entfernen oder Fernbleiben vom Arbeitsplatz kann eine Abmahnung oder in schwer wiegenden Fällen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Fußballfans dürfen sich aber rechtzeitig Urlaub genehmigen lassen, sofern betriebliche Belange diesen Wünschen nicht entgegenstehen. Unternehmen können Fernsehen während der Arbeitszeit nach billigem Ermessen gestatten, müssen dies aber nicht. Die Spielübertragung im Radio ist dagegen meist zu erlauben, solange weder Kollegen abgelenkt noch die Arbeitsleistung oder Kunden gestört werden. Sofern ein Betriebsrat besteht, hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dabei ein Mitbestimmungsrecht. Internet-Livestreams und -ticker dürfen Arbeitnehmer nicht benutzen. Selbst wenn die private Internetnutzung gestattet ist, darf der Mitarbeiter dadurch nicht abgelenkt werden und seine Arbeitspflicht verletzen. Alkoholkonsum am Arbeitsplatz ist nicht grundsätzlich verboten. Sofern kein (arbeits- oder tarifvertragliches) Verbot existiert, dürfen Beschäftigte aber ihre Leistungsfähigkeit und die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht beeinträchtigen.

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