Bundesrat stimmt Änderungen beim Mutterschutz zu

Quelle: pixabay.com
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Nun wird vor dem Sommer doch noch (zumindest teilweise) das Mutterschutzrecht geändert. Der Bundesrat hat am 12.5.2017 in zweiter Lesung dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes zugestimmt. Die Neuregelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Hier sind die vom BMFSJ bekanntgegebenen vorgezogenen Änderungen, die am Tag nach der Verkündung (voraussichtlich im Sommer dieses Jahres) in Kraft treten:

  • Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird bei entsprechendem Antrag von acht auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.
  • Es wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt neu eingeführt.
  • Zudem werden die Regelungen zum Gesundheitsschutz an die unionsrechtlichen Vorgaben u. a. zur Gefahrstoffkennzeichnung angepasst.

Die weiteren Änderungen in Form des neugefassten MuSchG treten zum 1.1.2018 in Kraft. Es handelt sich laut BMFSJ um folgende Punkte:

  • Schülerinnen und Studentinnen werden dann in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
  • Zudem werden auch arbeitnehmerähnliche Personen in den Anwendungsbereich klarstellend einbezogen.
  • Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit werden um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt.
  • Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. U. a. muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.
  • Durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG werden die Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie für die Aufsichtsbehörden klarer und verständlicher.
  • Der neu einzurichtende Ausschuss für Mutterschutz ermittelt u. a. Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer Schwangeren oder Stillenden und stellt sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes auf. Die von ihm erarbeiteten Empfehlungen sollen Orientierung bei der Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Regelungen bieten.
  • Bei Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das gleiche Mutterschutzniveau, wie es auch für andere Beschäftigte nach dem MuSchG gilt.

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