Brückenteilzeit betrifft nicht jeden Betrieb

Quelle: pixabay.com
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Die Brückenteilzeit kommt ab 2019. Jetzt hat auch der Bundestag zugestimmt. Der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ wurde bereits im April dieses Jahres veröffentlicht. Arbeitnehmer sollen zukünftig weiterhin in Teilzeit arbeiten dürfen, aber nicht unfreiwillig in Teilzeit verbleiben müssen. Ziel ist es, das Teilzeitrecht weiterzuentwickeln, um den Arbeitspräferenzen der Beschäftigten noch mehr entgegenzukommen.

Das TzBfG in seiner derzeitigen Fassung besagt, dass Arbeitnehmer in bereits bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnissen, bei der Besetzung einer entsprechenden freien Arbeitsstelle bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden müssen, wenn sie ihre Arbeitszeit wieder verlängern möchten. Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Fall soll jedoch zukünftig dem Arbeitgeber noch stärker übertragen werden. In diesem Fall gehört auch dazu, die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines entsprechend freien Arbeitsplatzes sowie für die unzureichende Eignung des Teilzeitbeschäftigten mit Wunsch nach verlängerter Arbeitszeit zu tragen.
Der Mitarbeiter in Teilzeit muss weiterhin das Teilzeitbeschäftigungsverhältnis und auch die Anzeige des Verlängerungswunsches nachweisen. Erleichtert wird das dadurch, dass der Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit in Textform gefordert wird. Das gilt zudem für Anträge auf Verkürzung der Arbeitszeit.
Es erfolgt eine Klarstellung, dass das Unternehmen mit einem Beschäftigten den Wunsch nach einer Änderung der Dauer oder der Lage der bestehenden vertraglichen Arbeitszeit zu erörtern hat. Die Pflicht zu dieser Erörterung ist vom Umfang der Arbeitszeit und von der Zahl der Mitarbeiter unabhängig.

Neu eingeführt werden soll neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit auch ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenzeit).Arbeitgeber mit mehr als 45 Beschäftigten müssen ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Teil- oder Vollzeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren zu verringern, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat.
Mit dem neuen Gesetz wäre der Anspruch, auch der auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit, nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe gebunden (etwa die Betreuung von Kindern und die Pflege von Angehörigen). Nach abgelaufener Brückenteilzeit könnten Mitarbeiter wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Für Arbeitgeber, welche 46 bis 200 Arbeitnehmer beschäftigen, wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt.
Arbeitnehmer, die Arbeit auf Abruf leisten, sollen außerdem mehr Sicherheit bezüglich ihrer Planung sowie ihres Einkommens erhalten. Die mögliche abrufbare Zusatzarbeit soll zukünftig nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Wird eine Höchstarbeitszeit vereinbart, beträgt das flexible Volumen entsprechend 20 % der Arbeitszeit. Zukünftig gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist.

Der Berechnung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen wird die Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. dem Feiertag als Berechnungsbasis zugrunde gelegt.

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