Wer neue Arbeitsverhältnisse fördern will, muss kalkulierbare und rechtssichere Regelungen schaffen, um diese ggf. wieder beenden zu können. „Das geltende Kündigungsschutzrecht erfüllt diese Voraussetzung nicht“, so das Urteil der BDA. Sie liefert auch gleich Vorschläge, wie diese aussehen könnten.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) plädiert u. a. für eine Abfindungsoption bei Neueinstellungen. Die Parteien sollen sich schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses darauf einigen können, dass der Mitarbeiter bei Beendigung auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet und stattdessen eine Abfindung erhält. Bereits heute enden die meisten Rechtsstreite mit einer Abfindung.
Da Abfindungen kleine und mittlere Betriebe oft wirtschaftlich überfordern, sollte zudem der Schwellenwert für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei Neueinstellungen auf Betriebe mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern angehoben werden.
Darüber hinaus spricht sich die BDA dafür aus, dass Arbeitgeber künftig die Arbeitsbedingungen im Wege der Änderungskündigung rechtssicher anpassen können, wenn der Betriebsrat zustimmt oder in betriebsratslosen Betrieben zwei Drittel der Belegschaft die Änderung billigen.
Auch die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei Personalmaßnahmen sowohl nach dem Kündigungsschutzgesetz als auch dem Sozialgesetzbuch IX hält die BDA für doppelt – und damit überflüssig. Das treibe bloß die Bürokratiekosten in die Höhe. Sie schlägt daher vor, die Schwerbehinderung aus den Sozialauswahlkriterien herauszunehmen.
Die BDA würde zudem eine Klarstellung des Gesetzgebers begrüßen, dass die Voraussetzungen für den Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer identisch sind. Bislang messe die Rechtsprechung hier mit zweierlei Maß.
Für wichtig hält es die BDA ferner, dass Arbeitgeber eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung im Kündigungsschutzprozess nachholen können, statt erneut kündigen zu müssen. Das vermeide Kosten für ein neues Kündigungsverfahren und reduziere den Verwaltungsaufwand. Nur wenn die Anhörung komplett unterblieben ist, soll die Kündigung weiter unwirksam sein.
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