Änderungen für Steuer und Meldeverfahren ab 2016

Source: pixabay.com
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Zum 1.1.2016 werden im Steuerrecht die Grenzbeträge für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung aufgehoben. Damit sind dann mehr kleinere Unternehmen als bisher von bürokratischen Hürden befreit, teilt das Bundesministerium für Finanzen mit.

Neben den Grenzbeträgen steigt der Schwellenwert für Umsätze pro Wirtschaftsjahr von 500.000 auf 600.000 Euro. Für Gewinne in Gewerbebetrieben oder der Land- und Forstwirtschaft steigt er auf 60.000 Euro pro Jahr.
Darüber hinaus erhält die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei der Umsatzbesteuerung eine neue Grundlage: Bisher waren die betroffenen Einrichtungen nur mit gewerblichen Betrieben unternehmerisch tätig. Das ist nach Körperschaftsteuerrecht zu beurteilen. Mit dem neuen § 2 UStG werden jetzt hoheitliche Tätigkeiten aus dem unternehmerischen Bereich herausgenommen, wenn dadurch keine größeren Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Bis 2021 gilt dazu erst einmal eine Übergangsregelung, erst dann ist die Regelung verbindlich anzuwenden.

Es gibt auch verschiedene Neuerungen u. a. für die Meldung der Daten zur Unfallversicherung, die ab dem Jahr 2016 mit der neuen Jahresmeldung übermittelt werden sollen; die angekündigten Bestandsfehlerprüfungen in der Sozialversicherung werden zunächst nicht eingeführt, berichtet die Minijob-Zentrale.
Änderungen gibt es auch im Meldeverfahren zur Sozialversicherung (AAG-Verfahren). Ab 1. Januar übermittelt die Krankenkasse Abweichungen zwischen dem ursprünglich beantragten Erstattungsbetrag und dem von der Krankenkasse berechneten Betrag durch Datenübertragung.
Außerdem wird die Insolvenzgeldumfrage gesenkt. Sie wird erhoben, um Beitrags- und Verdienstausfälle im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers auszugleichen. Die Bundesagentur für Arbeit gewährt dann ggf. Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
Ab Januar wird es auch einen neuen vierteiligen Mustervordruck für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben, mit je einer Ausfertigung für Krankenkasse, Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Arzt.

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