Vornamen der Sachbearbeiter in Geschäftsbriefen

1. Die Anweisung an Sachbearbeiter, in Geschäftsbriefen auch ihre Vornamen anzugeben, betrifft das Arbeitsverhalten und ist daher nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.


2. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Pflicht, seine Arbeitnehmer in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu schützen und zu fördern (§ 75 Abs. 2 BetrVG), vermag kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu begründen.

BAG, Urteil vom 8. Juni 1999 - 1 ABR 67/98 §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 75 Abs. 2 BetrVG

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Problempunkt

Der Arbeitgeber vereinheitlichte die äußere Form seiner Geschäftsbriefe. Dabei hat er u. a. angewiesen, dass unter dem Betreff die sachbearbeitenden Angestellten jeweils nicht nur - wie bisher - mit Nachnamen und betrieblichem Telefonanschluss, sondern künftig auch mit Vornamen anzugeben sind. Der Betriebsrat hat der Neuregelung nicht zugestimmt. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch folge zunächst daraus, dass insoweit ein Mitbestimmungsrecht bestehe. Es handele sich nämlich um eine Frage des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Selbst wenn aber ein Mitbestimmungsrecht zu verneinen wäre, so ergebe sich ein Unterlassungsanspruch auch aus dem Gebot des § 75 Abs. 2 BetrVG, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Indem der Arbeitgeber an Außenstehende die Vornamen der Arbeitnehmer preisgäbe, übermittele er in unzulässiger Weise personenbezogene Daten und verletze das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer.

Entscheidung

Mit seinem Antrag ist der Betriebsrat in allen drei Instanzen unterlegen.

Gegenstand des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben und -wirken der Arbeitnehmer. An deren Gestaltung soll den Arbeitnehmern eine gleichberechtigte Teilhabe gewährleistet werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten. Letzteres wird von allen Weisungen betroffen, die der Arbeitnehmer beim Erbringen seiner Arbeitsleistung zu beachten hat. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach nur Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Hingegen betreffen Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren, die Ordnung des Betriebes (ständige Rechtsprechung des Senats).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hatte der Senat am 1. Dezember 1992 - 1 AZR 260/92, AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, entschieden, dass der Betriebsrat bei der Ausgestaltung einer einheitlichen Arbeitskleidung, die das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens verbessern soll, mitzubestimmen hat. Insoweit gehe es um das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer.

Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf diese Entscheidung. Im vorliegenden Fall betrifft die Anweisung des Arbeitgebers nicht die Ordnung des Betriebes, sondern das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Sie beschränkt sich auf die Gestaltung eines Arbeitsprodukts, nämlich von Briefen an Kunden. Soweit die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer die Korrespondenz mit Außenstehenden umfasst, wird sie in der Weise konkretisiert, dass die Schreiben eine bestimmte äußere Form erhalten sollen. Vorgaben für die Form von Geschäftsbriefen sind unerlässlich für Unternehmen, die sich gegenüber ihren Kunden als kompetente und seriöse Geschäftspartner darstellen wollen. Bliebe es dem jeweiligen Sachbearbeiter überlassen, welche äußere Gestalt er geschäftlichen Schreiben gibt, so könnte die hieraus resultierende Vielfalt bei den Adressaten sogar zu Unsicherheit darüber führen, ob sie es überhaupt mit autorisierten Äußerungen des jeweiligen Unternehmens zu tun haben.

Das Nennen des vollständigen Namens der Bearbeiter will Offenheit signalisieren und dadurch die Kommunikation mit den Kunden fördern. Dieser Zweck betrifft die Leistung der geschuldeten Arbeit und nicht das betriebliche Zusammenwirken der Arbeitnehmer.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Konsequenzen

Ein Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht aus § 75 Abs. 2 BetrVG herleiten, da der Betriebsrat die Anweisung des Arbeitgebers nur deshalb bekämpft, weil sie ohne seine Mitwirkung einseitig ergangen ist. Die Schutz- und Förderpflichten des § 75 Abs. 2 BetrVG bestehen aber für Arbeitgeber und Betriebsrat in gleicher Weise. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Vorschrift könnte auch nicht durch eine Zustimmung des Betriebsrats geheilt werden, eine entsprechende Betriebsvereinbarung wäre nichtig.

Praxistipp

"Der praxisnahen Entscheidung ist zuzustimmen. Sie sanktioniert eine im Wirtschaftsleben -auch als Folge der Globalisierung/Amerikanisierung - längst üblich gewordene Verfahrensweise. So umfassen auch E-Mail-Adressen und sichtbar zu tragende Firmenausweise grundsätzlich Vor- und Nachnamen. Auf Türschildern von Büroräumen steht z.B. statt ""Herr Müller"" oder ""Frau Maier"", immer häufiger ""Alfred Müller"" bzw. ""Elfriede Maier"".Zur viel weiter ins Persönlichkeitsrecht eingreifenden Frage, ob sich Arbeitnehmer gegen ihren Willen mit dem Vornamen anreden lassen müssen, hat das LAG Hamm bereits mit Urteil vom 29. Juli 1998 entschieden, dass es im Betrieb grundsätzlich kein Recht auf Siezen gibt."

Dr. Rainer Sieg, Kirchheim bei München

Redaktion (allg.)

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