Verwertungsverbot bei Überwachung mittels Keylogger

§ 32 Abs. 1 BDSG; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG

Der Software-Keylogger-Einsatz ist nach § 32 Abs. 1 BDSG nur dann erlaubt, wenn ein auf den Mitarbeiter bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Wurden Daten unter Verstoß gegen diese zwingenden Voraussetzungen gewonnen, unterliegen sie arbeitsgerichtlich einem Beweisverwertungsverbot.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 2 AZR 681/16

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten als Web-Entwickler beschäftigt. Die Beklagte hat der Belegschaft später mitgeteilt, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung ihrer Systeme im Rahmen einer Netzwerkumstellung „mitgeloggt“ werde. Zur technischen Umsetzung installierte die Arbeitgeberin auf dem Dienst-PC des Klägers einen sog. Keylogger. Das ist eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokolliert und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) fertigt.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Verwertungsverbot bei Überwachung mittels Keylogger
Seite 52
Frei
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