Verbreitung eines Streikaufrufs im Intranet

Mitglieder des Betriebsrats dürfen andere Arbeitnehmer über einen ausschließlich für dienstliche Zwecke vorbehaltenen E-Mail-Account des Arbeitgebers nicht zur Teilnahme an einem Arbeitskampf aufrufen.

(Leitsatz der Bearbeiter)

BAG, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 1 ABR 31/12

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Bild: Erwin-Wodicka / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus mit 870 Beschäftigten. Der an dem Verfahren beteiligte Arbeitnehmer ist Betriebsratsvorsitzender und Mitglied von ver.di. Die Nutzung des Intranets ist ausschließlich dienstlichen Zwecken vorbehalten. Für den 13.4.2011 rief ver.di zu einem Warnstreik bei dem Unternehmen auf. Diesen Appell leitete der Mitarbeiter per E-Mail über das Intranet der Arbeitgeberin an alle Kollegen weiter und rief die Beschäftigten auf, sich an dem Streik zu beteiligen. Die Nachricht signierte er mit den Worten: "Für die ver.di-Betriebsgruppe" und fügte seinen Namen an. Die Arbeitgeberin machte geltend, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Der Arbeitnehmer berief sich darauf, nicht als Betriebsratsvorsitzender, sondern als Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe gehandelt zu haben.

Entscheidung

Das BAG gab der Arbeitgeberin Recht. Zunächst führte das Gericht aus, dass diese ihr Unterlassungsbegehren auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB stützen kann. Dem steht § 23 BetrVG nicht entgegen. Während Letzterer die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung im Verhältnis des Arbeitgebers zum Betriebsrat und seiner Mitglieder gewährleistet, dient § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB dem privatrechtlichen Schutz des Eigentums gegenüber jedermann. Zudem setzt dieser Unterlassungsanspruch ein Verschulden des Störers nicht voraus; demgegenüber erfordert § 23 Abs. 1 BetrVG eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten, d. h. regelmäßig ein vorwerfbares Verhalten. Das Unternehmen ist nach Ansicht des BAG auch nicht verpflichtet, die Handlung des Arbeitnehmers zu dulden. Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen durch die Koalition und ihre Mitglieder. Mit der Versendung und Verbreitung von Streikaufrufen nahm der Beschäftigte als Mitglied von ver.di seine individuelle Koalitionsfreiheit wahr. Da er hierbei jedoch das Eigentum der Arbeitgeberin nutzte, kollidiert sein Handeln mit deren Rechtspositionen aus Art. 14 Abs. 1 GG. Es ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine individuelle Koalitionsfreiheit in vielfältiger Weise wahrnehmen kann. Ein gewerkschaftszugehöriger Mitarbeiter kann in persönlichen Gesprächen in Pausen und außerhalb des Betriebs mündlich oder schriftlich auf Arbeitskollegen einwirken. Die Nutzung der Kommunikationsmittel des Unternehmens – einschließlich der von ihm erstellten und gepflegten elektronischen Adresslisten für gewerkschaftliche Anliegen – stellt für ihn zwar eine höchst effektive, aber keineswegs die einzige Möglichkeit koalitionsspezifischer Betätigung dar. Dazu ist er nicht auf die Nutzung der arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellten betrieblichen Kommunikationsinfrastruktur angewiesen – auch wenn auf diese Weise Streikaufrufe einer Gewerkschaft schneller und zielgerichteter verbreitet werden können und so deren Kampfkraft gestärkt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den richterrechtlichen Grundsätzen zur gewerkschaftlichen Mitgliederwerbung durch E-Mails. Der Eingriff durch Werbemaßnahmen in geschützte Rechtsgüter des Unternehmens erfolgt in jenen Fällen von außen durch die Gewerkschaft. Diese nimmt hierbei ihre kollektive Koalitionsfreiheit wahr und bedient sich eigener Sachmittel.

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Konsequenzen

Dem Beschluss des BAG ist sowohl hinsichtlich des Ergebnisses als auch in der Begründung zuzustimmen. Dabei ließ das Gericht noch die Frage offen, was gilt, wenn die Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts für private Zwecke erlaubt oder zumindest nicht ausdrücklich verboten ist. Allerdings dürfte auch in diesem Fall ein Streikaufruf mittels Verwendung der Unternehmensdienstmittel unzulässig sein. Dafür spricht, dass zugunsten des Arbeitgebers die Wertung des Neutralitätsgebots des § 74 Abs. 2 BetrVG, das dem Betriebsrat Arbeitskampfmaßnahmen untersagt, zu berücksichtigen ist.

Das Hessische LAG (Urt. v. 20.8.2010 – 19 Sa 1835/09, ArbRB 2011, S. 15) hatte im Jahr 2010 in einer anderen Sache hingegen entschieden, dass eine gewerkschaftlich aktive Krankenschwester nicht abgemahnt werden darf, die während eines Tarifkonflikts von einem ausschließlich für dienstliche Zwecke zu nutzenden E-Mail-Account – ohne Abstimmung mit dem Unternehmen, das aber die Privatnutzung zumindest duldete – an die betrieblichen E-Mail-Adressen von etwa 140 Kollegen eine Nachricht verschickt hatte, in der sie sie über einen von ihrer Gewerkschaft geplanten Warnstreik berichtete und zudem zum Streik aufrief.

Praxistipp

Arbeitgeber brauchen zumindest Streikaufrufe von Betriebsräten an die Belegschaft, die über ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten E-Mail-Accounts erfolgen, nicht zu dulden. Es empfiehlt sich daher, hinsichtlich der Gestattung oder des Verbots der Privatnutzung des Intranets und von E-Mails klare Regelungen zu treffen, da höchstrichterlich bislang nicht abschließend entschieden ist, ob und wie sich eine etwaige gestattete oder auch nur geduldete private Nutzung bzgl. eines Unterlassungsanspruchs auswirkt. Darüber hinaus können Unternehmen auch versuchen, die E-Mails von oder im Namen von Gewerkschaftsmitgliedern durch einen Spam-Filter zu blockieren, da Arbeitgeber gewerkschaftliche E-Mails nicht anders behandeln müssen als z. B. Werbemails (Rieble/Wiebauer, ZfA 2010, S. 140), jedoch bestehen auch in diesem Zusammenhang noch zahlreiche nicht abschließend gelöste Rechtsfragen.

RA und FA für Arbeitsrecht Dr. Alexander Bissels, CMS Hasche Sigle, Köln, RA Gregor Haag, Bad Honnef

Redaktion (allg.)

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