Untersagung einer Nebentätigkeit

1. Bei der Bestimmung der Reichweite des Wettbewerbsverbots im laufenden Arbeitsverhältnis ist stets die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers zu beachten.

2. Anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ist darauf abzustellen, ob die anderweitige Tätigkeit die Interessen des Arbeitgebers gefährdet oder beeinträchtigt. Es spricht viel dafür, dass das Wettbewerbsverbot keine bloßen Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug erfasst.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 24. März 2010 – 10 AZR 66/09

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG ist dem Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers verboten. Der 10. Senat äußerte nun allerdings Bedenken, ob an dieser Rechtsprechung weiterhin festgehalten werden kann, wenn es sich lediglich um einfache Tätigkeiten handelt, die das Konkurrenzunternehmen allenfalls untergeordnet wirtschaftlich unterstützen und keine schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers berühren. Insbesondere war man der Ansicht, dass bei der Bestimmung der Reichweite des Wettbewerbsverbots die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist.

Dies gilt vor allem, wenn der Mitarbeiter lediglich in Teilzeit beschäftigt und deshalb auf eine weitere Erwerbstätigkeit angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Gerade im Bereich der einfacheren Tätigkeiten ist das zunehmend der Fall. Die herrschende Meinung in der Literatur geht schon seit Längerem davon aus, dass diese Umstände bei der Bestimmung des Wettbewerbsverbots zu berücksichtigen sind. Die Klägerin war 15 Stunden pro Woche bei der beklagten Deutschen Post AG als Sortiererin in einem Briefzentrum beschäftigt. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie trage sechs Stunden die Woche für ein anderes Unternehmen Zeitungen aus. Dieses andere Unternehmen stellt auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Nebentätigkeit der Klägerin beschränkte sich aber auf das Zustellen von Zeitungen. Die Beklagte untersagte ihr, diese weiter auszuüben. Sie berief sich dabei auf die einschlägige Tarifregelung, wonach die Untersagung einer Nebentätigkeit u. a. wegen unmittelbarem Wettbewerb möglich ist. Die Klägerin wendete sich gegen das Verbot und machte geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen angewiesen.

Entscheidung

Das BAG gab der Klage statt. Es bezweifelte, ob es nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei nur untergeordneter Tätigkeit in jedem Fall verboten ist, ein Konkurrenzunternehmen zu unterstützen. Dies konnte hier jedoch dahinstehen, da die Tarifregelung – abweichend von den allgemeinen Grundsätzen – eine Nebentätigkeit nur bei „unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit“, also bei direkter Konkurrenz, untersagt. Sie verweist insbesondere nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 1 HGB. Nebentätigkeiten mit bloß mittelbarem Wettbewerbsbezug sind folglich erlaubt. Damit ist zunächst eine arbeitgeber- und tätigkeitsbezogene Wettbewerbssituation erforderlich, um eine Untersagung zu rechtfertigen. Darüber hinaus muss die Nebentätigkeit auch die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen. Die Formulierung zeigt bereits, dass die Tarifvertragsparteien nicht von vornherein jede denkbare Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen untersagen wollten, auch wenn sie den anderen Arbeitgeber im weitesten Sinne unterstützen mag.

Daher spricht hier nach Ansicht des BAG nichts dagegen, dass die Klägerin als Zeitungszustellerin bei dem Konkurrenzunternehmen tätig wird. Letzteres steht zwar in Teilbereichen des Markts mit der Beklagten im Wettbewerb. Die konkrete Tätigkeit der Klägerin weist jedoch keinen Wettbewerbsbezug auf. Es handelt sich um eine bloße Hilfstätigkeit, die das Unternehmen lediglich untergeordnet wirtschaftlich unterstützt. Die Klägerin setzt nicht etwa spezifische Fähigkeiten, Kenntnisse oder Erfahrungen, die sie bei der Beklagten erworben hat, zum Vorteil des Wettbewerbers ein.

Die Klägerin beschränkte ihr Begehr ausdrücklich darauf, beim Konkurrenzunternehmen Zeitungen zuzustellen. Briefsendungen etc. waren nicht umfasst. Ihre Nebentätigkeit überschneidet sich daher nur unerheblich mit der Tätigkeit bei der Beklagten. Beide beschränken sich darauf, vorgegebene Arbeitsaufgaben auszuführen und lassen sich ohne besondere Qualifikation wahrnehmen. Ein Kundenkontakt findet bei der Beklagten gar nicht und im Rahmen der Zeitungszustellung höchstens zufällig statt. Interessen der Beklagten werden dadurch nicht berührt. Weder besteht eine Verwechslungsgefahr, für wen die Klägerin gerade tätig ist, noch ist es ihre Aufgabe, Kunden zu gewinnen.

Müsste das Konkurrenzunternehmen auf die Arbeitsleistung der Klägerin verzichten, würde es eine andere Arbeitskraft mit derselben Tätigkeit beschäftigen. Es ist nicht anzunehmen, dass es aufhören würde, Zeitungen zuzustellen und stattdessen die Beklagte beauftragt. Die Klägerin unterstützt mit ihrer Arbeitskraft also nur im weitesten Sinne die Konkurrenz. Damit fördert sie allenfalls mittelbar und untergeordnet einen Wettbewerber. Unmittelbarer Wettbewerb, wie ihn die Tarifregelung verbietet, liegt darin nicht. Sollte das Konkurrenzunternehmen die Klägerin zukünftig damit beauftragen, Briefe zuzustellen, wäre sie allerdings verpflichtet, der Beklagten die Änderung anzuzeigen (vgl. AuA 12/10, S. 706). Diese könnte dann überprüfen, ob nunmehr ein Untersagungsgrund gegeben ist, insbesondere da sie offensichtlich plant, die Klägerin ebenfalls im Bereich der Briefzustellung zu beschäftigen.

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Konsequenzen

Mit dieser Entscheidung deutet das BAG eine Rechtsprechungsänderung an. Es spricht viel dafür, dass das Wettbewerbsverbot in § 60 Abs. 1 HGB zukünftig untergeordnete Tätigkeiten bei einem Konkurrenzunternehmen nicht mehr unbedingt umfasst.

Praxistipp

Die Entscheidung erscheint durchaus interessengerecht. Insbesondere im Bereich der einfacheren Tätigkeiten müssen Arbeitnehmer immer häufiger mehrere (Teilzeit-)Tätigkeiten ausüben, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Dementsprechend sollten Arbeitgeber, die eine Nebentätigkeit untersagen, darauf achten, ob sie tatsächlich ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt. Dies erscheint bei nur untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützungsarbeiten nicht der Fall. Dem Arbeitgeber steht es aber natürlich frei, wenn er dem Mitarbeiter eine andere Aufgabe zuweist, erneut zu überprüfen, inwieweit die Nebentätigkeit seine Interessen beeinträchtigt und diese ggf. nachträglich zu untersagen.RAin Dr. Manuela Rauch,

Heisse Kursawe Eversheds, München

RAin Dr. Manuela Rauch, Heisse Kursawe Eversheds, München

Redaktion (allg.)

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