Unterrichtung bei Fremdfirmeneinsatz

1. Der Arbeitgeber ist nach § 80 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat über Einsatzart, Einsatzdauer und Namen von eingesetzten Fremdfirmenmitarbeitern zu unterrichten.

2. Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.

3. Der Arbeitgeber ist nur zur Vorlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen verpflichtet. Ein darüber hinausgehender Herstellungs- oder Verschaffungsanspruch besteht nicht. (Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2006 - 5 TaBV 6/05 §§ 75, 80 Abs. 2 Satz 1 und 2, 87, 92 Abs. 2, 99 BetrVG

1106
Bild: Kzenon/stock.adobe.com
Bild: Kzenon/stock.adobe.com

Problempunkt

Die Arbeitgeberin ist ein weltweit tätiges Logistikunternehmen, das sich u.a. um die Abholung und Auslieferung von Post- und Expresssendungen kümmert. Ursprünglich betrieb es die Geschäfte sowohl mit eigenen Mitarbeitern als auch mit Subunternehmern, die auf Basis eines Service-Partner-Vertrags tätig waren. Die Subunternehmer benutzten dabei Fahrzeuge und Dienstkleidung mit gleichem Erscheinungsbild. Ab 1.4.2005 wurden keine eigenen Mitarbeiter mehr als Kurierfahrer eingesetzt, sondern Transportdienstleistungen für bestimmte Kunden bzw. PLZ-Gebiete vollständig den Servicepartnern übertragen, die im Corporate Design der Arbeitgeberin auftreten. Der Betriebsrat begehrte daraufhin Informationen über Einsatzart und Einsatzdauer sowie die Namen der Service-Partner-Mitarbeiter unter Vorlage der Tourenberichte, um zu überprüfen, ob nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellungen oder Arbeitnehmerüberlassungen vorlagen. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab, da die Service-Partner-Mitarbeiter weder in ihrem Betrieb beschäftigt seien noch ihren Weisungen unterlägen. Sie habe keine (eigenen) Wocheneinsatzpläne mehr und die Überlassung von ca. 240.000 Berichten pro Jahr sei unzumutbar. Der Antrag des Betriebsrats hatte in beiden Instanzen Erfolg. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Beschwerde zum BAG zugelassen.

Entscheidung

Das LAG entschied, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, den Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) über Art und Dauer der Tätigkeit und Namen der Kurierfahrer unter Vorlage der Tourenberichte zu unterrichten, soweit ihr diese vorliegen. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Damit sind alle Beteiligungsrechte nach dem BetrVG gemeint, insbesondere die aus §§ 75, 87, 92 und 99 BetrVG. Dem Betriebsrat soll durch die Auskunft ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben i.S.d. BetrVG ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt (BAG v. 15.12.1998 - 1 ABR 9/98, NZA 1999, S. 722). Nach Ansicht des LAG erstreckt sich die Unterrichtungspflicht des Betriebsrats durch den Arbeitgeber nach der BetrVG-Reform 2001 auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dies gelte auch für sog. Fremdfirmenmitarbeiter - also Erfüllungsgehilfen Dritter -, die für den Arbeitgeber aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags im Betrieb tätig werden – hier die Kurierfahrer der Servicepartner. „Beschäftigte“ i.d.S. seien alle Personen, die im Betrieb einer ergebnisorientierten Tätigkeit nachgehen, unabhängig davon, wessen Weisung sie unterliegen. Auf die Ausübung eines Weisungsrechts durch den Arbeitgeber komme es dem Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht an. Die Tätigkeit der Beschäftigten müsse lediglich unmittelbar der Verfolgung des Betriebszwecks der Arbeitgeberin - hier Distribution von Post bzw. Paketen - dienen. Die Neuregelung des § 80 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BetrVG unterstelle den Aufgabenbezug, so dass es keiner weiteren Darlegung des Betriebsrats zu möglichen Mitbestimmungsrechten bedürfe. Inhaltlich bestehe die Informationspflicht unabhängig von der Zeitdauer der Tätigkeit der Kurierfahrer für den Servicepartner, da das Gesetz eine solche nicht verlangt. Der Informationsanspruch stehe auch nicht unter einem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt. Jedoch sei der Arbeitgeber nur verpflicht, die ihm vorliegenden Tourenberichte vorzulegen (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Der Betriebsrat hat keinen Herstellungs- oder Verschaffungsanspruch gegen den Arbeitgeber, so dass dieser nicht verpflichtet ist, seine Servicepartner zur nachträglichen Vervollständigung aufzufordern (BAG v. 6.5.2003 - 1 ABR 13/02).

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Konsequenzen

Die Entscheidung dehnt den Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BetrVG weit aus, indem sie ihn auf alle Personen erstreckt, die im Betrieb einer unmittelbar ergebnisorientierten Tätigkeit nachgehen, gleich wessen Weisung sie unterliegen. Darunter fallen neben Leiharbeitern und freien Mitarbeiter auch Erfüllungsgehilfen des Werkvertrags-/Dienstvertragsauftragsnehmer. Damit wendet sich das Gericht gegen die Ansicht, „beschäftigt“ werde nur, wer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und nicht dem eines Fremden unterliegt. Keine Unterrichtungspflicht besteht, wenn Personen „betriebszweckfremd“ kurzfristig im Betrieb eingesetzt werden, z.B. ein Elektriker, der eine defekte Stromleitung repariert. Vorliegend hätte der Betriebrat Schwierigkeiten gehabt, konkrete Mitbestimmungsrechte für seinen Antrag zu begründen. Eine Eingliederung nach § 99 BetrVG scheiterte daran, dass die Arbeitgeberin den Servicepartnern keine Einzelanweisungen geben darf und dies auch nicht getan hat. Ein Kontrollrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Einsatzes einzelner Personen und das Auftreten im Corporate Design begründen jedoch noch keine Eingliederung. Die geforderte namentliche Nennung der Kurierfahrer ist für Fragen der Personalplanung (§ 92 Abs. 2 BetrVG) irrelevant. Damit kann ein erheblicher Mehraufwand auf die Praxis zukommen, der nicht mit Zumutbarkeitsargumenten gekontert werden kann.

Praxistipp

Da der Arbeitgeber nur die ihm tatsächlich vorliegenden Unterlagen dem Betriebsrat zur Unterrichtung zur Verfügung zu stellen hat, kann im Rahmen einer Fremdvergabe "weniger mehr sein". Ein sachlich begründbares, schlankes Berichtswesen - nach Vertrag und Praxis - kann sich für beide Seiten als vorteilhaft erweisen.

RA Volker Stück, Stuttgart

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Unterrichtung bei Fremdfirmeneinsatz
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Vor dem LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 20.4.2021 – L 9 BA 1381/18) stritten die Parteien darüber, ob ein freiberuflicher IT-Berater in

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Vor dem LAG Baden-Württemberg (Beschl. v. 12.10.2022 – 4 TaBV 3/21) stritten die Betriebsparteien über den Inhalt des Unterrichtungsanspruchs des

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Bei der Klägerin, einer Kanal- und Rohrreinigungsfirma, war ein Mitarbeiter beschäftigt, der das Arbeitsverhältnis zunächst gekündigt

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Klägerin war als Logopädin seit 1.11.2012 beschäftigt für 1.440,00 Euro/Monat in einem Kleinbetrieb. Sie behandelte

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Von der Linien- zur agilen Organisation

Insbesondere angesichts der durch Markt und Wettbewerb gegebenen Veränderungsnotwendigkeit einerseits und

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Bisherige Rechtslage

Ist ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt arbeitsunfähig, steht ihm grundsätzlich