Tarifliche Zuwendung - Wechsel von Voll- zu Teilzeitarbeit

Die Regelung des § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Zuwendungs-TV, wonach die jährliche Zuwendung 100 Prozent der Urlaubsvergütung beträgt, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

BAG, Urteil vom 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 §§ 1, 2 Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte v. 12.10.1973 (Zuwendungs-TV); §§ 2, 6 BeschFG

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Bild: Corgarashu / stock.adobe.com
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Problempunkt

Gemäß Änderungsvertrag vom 25. Juli 1995 verringerte sich die Arbeitszeit des Klägers für die Zeit vom 1. August bis 30. November 1995 auf wöchentlich 19 Stunden. Nach Abschluss des entsprechenden Änderungsvertrages erhielt der Kläger für das Jahr 1995 eine Zuwendung nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zuwendungs-TV. Dieser wurde - entsprechend dem Wortlaut der Tarifbestimmung - eine Vergütung zugrunde gelegt, die dem Kläger im Monat September 1995 zugestanden hätte, wenn er während des gesamten Monats im Urlaub gewesen wäre. Der Kläger hielt die Berechnungsweise für unzulässig; sie verstoße gegen das Verbot der Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und stelle eine überraschende Klausel dar. Beim Abschluss des Änderungsvertrages habe ihn der Arbeitgeber nicht auf die Verringerung der tariflichen Zuwendung für 1995 hingewiesen. Er sei deshalb zum Schadenersatz verpflichtet.

Entscheidung

Die Klage wurde in allen 3 Instanzen abgewiesen. Die Tarifnorm verstoße weder gegen § 2 Abs. 1 BeschFG noch gegen Art. 3 GG. Ein unmittelbarer Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen Teilzeitbeschäftigung könne nicht festgestellt werden, weil die Teilzeitbeschäftigten bei der Berechnung der Höhe der Zuwendung gegenüber den Vollzeitbeschäftigten nicht in einem größeren Umfange nachteilig betroffen seien. Die Wahl des Bezugsmonats September erscheine aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität sachgerecht und sei keine willkürliche Regelung.

Es wäre auch keine mittelbare Diskriminierung derjenigen Angestellten, die vor dem Monat September in Vollzeit und anschließend nur noch in Teilzeit gearbeitet haben. Die tarifvertragliche Zuwendung sei keine mit der Arbeitsleistung des Angestellten in einem Synallagma stehende zusätzliche Vergütung, sondern belohne die erwiesene Betriebstreue. Ein Synallagma wäre nur dann zu bejahen, wenn die Zuwendung Bestandteil der Vergütung wäre, der in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung eingebunden sei und mit dem kein weiterer Zweck als die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung verfolgt werde.

Bei der vorliegenden Zuwendung handele es sich nicht um eine in einem Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung stehende Sonderzahlung, da die vor dem 1.12. eines Kalenderjahres ausscheidenden Arbeitnehmer (von Ausnahmen abgesehen, die im TV genannt werden) keinen Anspruch auf anteilige Zuwendung haben. Ferner erhielten Arbeitnehmer, die wegen der Ableistung von Grundwehr- und Zivildienst, wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG oder wegen Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub im Kalenderjahr ganz oder teilweise keine Bezüge erhalten haben, die Zuwendung ungekürzt. Für Arbeitnehmer wiederum, die vor dem 31. März des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheiden, gelte eine Rückzahlungspflicht. Dies alles zwinge zu der Annahme, dass die Zuwendung keine reine, monatlich verdiente zusätzliche Vergütung darstelle, sondern auch als Belohnung für erwiesene Betriebstreue gewährt werde.

Die Regelung des Tarifvertrages verstoße auch nicht gegen den aus Art. 3 GG abgeleiteten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser besage, das wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleich behandelt werden dürfe. Eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern sei deshalb verboten. Nach Ansicht des 10. Senats regele der Tarifvertrag die schnelle und praktikable Berechnung der Zuwendung nach dem fiktiven Urlaubsverdienst für den Monat September, wobei die Wahl des Bezugsmonats eine termingerechte Auszahlung ermögliche. Zwar wäre es den Tarifparteien möglich gewesen, einen längeren Bezugszeitraum zu wählen und daraus einen durchschnittlichen Monatsverdienst der Angestellten zu ermitteln, dies sei aber aus Praktikabilitätsgründen nicht geschehen.

Die Tarifvertragsparteien hätten Unebenheiten zu Gunsten und zu Ungunsten der Angestellten hingenommen, was ihnen schon wegen des Zwecks der Zuwendung freigestanden habe. Dies gelte sowohl für Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres höher- oder herabgruppiert worden seien, wie auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von Voll- in Teilzeit oder umgekehrt umgewandelt wurde. Diese Berechnungsmethode sei nicht willkürlich, denn es werde allen Angestellten eine anhand ihres fiktiven Urlaubsverdienstes für den Monat September errechnete Zuwendung gewährt. Hiermit erschöpfe sich die Überprüfungskompetenz des BAG, insbesondere könne nicht eingeschätzt werden, ob die Regelung des Zuwendungs-TV die gerechteste und zweckmäßigste sei.

Der Kläger könne sich auch nicht auf die Unwirksamkeit überraschender Vertragsklauseln berufen, da diese nur für die Inhaltskontrolle von Formulararbeitsverträgen, nicht aber für Tarifverträge gelte. Tarifverträge unterlägen auch keiner Billigkeitskontrolle entsprechend den §§ 315, 317 BGB, sondern könnten nur darauf überprüft werden, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen.

Ein Schadenersatzanspruch wegen des unterlassenen Hinweises auf die geringere Zuwendung durch die Personalabteilung stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich könnten dem Arbeitgeber zwar nach Treu und Glauben besondere Auskunfts- und Aufklärungspflichten gemäß § 242 BGB obliegen. Diese Verpflichtung dürfe aber nicht überspannt werden, da jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen grundsätzlich selbst zu sorgen habe. Eine Aufklärungspflicht bestehe deshalb nur bei besonders erkennbarem Aufklärungsbedarf. Ein solcher habe nicht vorgelegen.

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Konsequenzen

Praxistipp

Der 10. Senat hat mit Recht eine mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer verneint. Die Ausführungen zum Zweck der tariflichen Zuwendung veranschaulichen eindrucksvoll, dass zwischen dem Umfang der Arbeitsleistung und der Zuwendung kein Zusammenhang besteht. Zu überzeugen vermag auch die Ablehnung des Schadenersatzanspruchs. Zutreffend rückt der Senat die Eigenverantwortung des Arbeitnehmers in seinen Vermögensangelegenheiten in den Vordergrund.

Univ.-Prof. Dr. Hartmut Oetker, Jena

Redaktion (allg.)

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