Rückabwicklung eines nichtigen Arbeitsvertrags

Ein aufgrund einer gefälschten Approbationsurkunde erschlichener Arbeitsvertrag ist nichtig. Die Rückforderung gezahlter Arbeitsvergütung ist wegen fehlender Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers und zum Schutz der Allgemeinheit unzulässig.

BAG, Urteil vom 3. November 2004 - 5 AZR 592/03 §§ 134, 812 BGB

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Beklagte war vom 1.6.1990 bis 2.1.1998 im Klinikum des Klägers als Arzt beschäftigt. Bei der Einstellung hatte der Beklagte eine gefälschte Approbationsurkunde vorgelegt, eine Zulassung als Arzt besaß er nie. Zunächst erhielt er Vergütung nach VergGr IIa BAT, ab 1.1.1994 nach VergGr Ib BAT. Der Kläger erklärte nach Bekanntwerden des Sachverhalts am 31.8.1999 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und fordert mit der Klage die Differenz zwischen den Vergütungsgruppen Ib und IIa BAT, Rückzahlung des Urlaubsentgelts für die gesamte Dauer der Beschäftigung und Rückzahlung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Die Revision ist - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Die Zahlung der Arbeitsvergütung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist nach § 134 BGB nichtig, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Nach § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) bedarf nämlich die Ausübung des ärztlichen Berufs regelmäßig der Approbation als Arzt. Ein Verstoß hiergegen ist durch § 5 Heilpraktikergesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Die BÄO will im Interesse von Leben und Gesundheit der Bevölkerung eine unsachgemäße Behandlung von Patienten verhindern und verbietet deshalb die Berufsausübung ohne Approbation bzw. Erlaubnis. Der Arbeitnehmer darf keine ärztlichen Leistungen erbringen, der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht beschäftigen. Dieses Verbot kann zuverlässig nur durch Vernichtung der beiderseitigen Erfüllungsansprüche durchgesetzt werden. Ein vertraglicher Anspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. faktischen Arbeitsverhältnisses, wonach die Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keine Rückwirkung entfaltet.

Bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot kann jedoch allein durch eine Rückabwicklung des Arbeitsvertrages dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes Rechnung getragen werden. Der nach dem Normzweck beabsichtigte Schutz von Leben und Gesundheit der Patienten steht insoweit einer Heilung des nichtigen Rechtsgeschäfts entgegen. Zugunsten des Beklagten ist auch nicht der Wert seiner Arbeitsleistung zu berücksichtigen, da eine Rückabwicklung wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 817 Satz 2 BGB ausscheidet. Dies verstößt im Übrigen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), da der Beklagte nicht schutzwürdig ist und der Kläger zudem nur die Differenz zwischen den Vergütungsgruppen Ib BAT und IIa BAT verlangt, dem Kläger also im Ergebnis eine tarifliche Vergütung für Ärzte belässt. Die Rückforderung der Kranken- und Urlaubsvergütung ist schließlich schon deswegen nicht treuwidrig, da der Kläger während dieses Zeitraums überhaupt keine Leistungen erbracht hat.

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Konsequenzen

Die Entscheidung verdient Zustimmung. Grundlage eines sog. faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnisses ist ein geschlossener und in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag der von Anfang an nichtig (§§ 134, 138 BGB) oder rückwirkend wegen Anfechtung vernichtet worden ist. Wegen der Schwierigkeit der Rückabwicklung wird das Arbeitsverhältnis für die Vergangenheit bzw. für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung regelmäßig wie ein wirksames behandelt (vgl. ErfK/Preis, § 611 BGB, Rdnr. 170 m.w.N.). Bei bewusstem Verstoß beider Vertragsparteien gegen Strafgesetze, wie etwa die gemeinschaftliche Veruntreuung von Mandantengeldern (vgl. BAG, Urt. v. 25.4.1963 - 5 AZR 398/62, BAGE 14, S. 180) oder bei krasser Sittenwidrigkeit, z.B. die Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf der Bühne (vgl. BAG, Urt. v. 1.4.1976 - 4 AZR 96/75, NJW 1976, S. 1958) hat die Judikatur indes - mangels Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers - die Anwendung der Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses verneint. Diese Rechtsprechung dehnt der 5. Senat nunmehr zu Recht auf den Fall aus, dass ein Arztvertrag allein aufgrund einer durch den Arbeitnehmer gefälschten Approbationsurkunde zustande gekommen ist. Denn auch insoweit ist der Arbeitnehmer nicht schutzbedürftig.

Praxistipp

Fälle wie dieser erinnern an den berühmten "Hauptmann von Köpenick". Indes ist das Verhalten des Arbeitnehmers mitnichten ein Kavaliersdelikt. Auch wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit insoweit unbeanstandet ausgeführt hat, kann allein durch die Rückabwicklung des nichtigen Arbeitsvertrages dem Verbotsgesetz ausreichend Rechnung getragen werden. Andernfalls bestünde ein nicht zu vernachlässigender Anreiz zur Nachahmung. Dem Arbeitgeber kann insoweit nur geraten werden, bei verantwortungsvollen Berufen, wie dem eines Arztes, die ärztliche Approbation bzw. Zulassung durch eine Anfrage bei der zuständigen Ärztekammer prüfen zu lassen.

Dr. Michael E. Reichel, Richter, ArbG Schwerin

Redaktion (allg.)

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