Rechtsmittel über Telefax

Geht eine Berufung vorab durch Telefax und anschließend noch innerhalb der Berufungsfrist im Original beim Berufungsgericht ein, so richtet sich die Frist zur Begründung der Berufung nach dem Eingang der Original-Berufungsschrift (wie BGH v. 20.9.1993 - II ZB 10/93 - und entgegen LAG Schleswig-Holstein v. 18.3.1999 - 4 Sa 71/98).

BAG, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 8 AZB 8/99 §§ 518, 519 ZPO

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Dem Berufungskläger (Beklagter des Ausgangsrechtsstreits) wurde am 13. Januar 1998 das ihn verurteilende arbeitsgerichtliche Urteil zugestellt. Am 12. Februar 1998 legte er per Telefax Berufung beim Landesarbeitsgericht hiergegen ein. Das Original der Berufungsschrift ging am 13. Februar 1998 dort ein. Die Berufungsbegründung folgte am 13. März 1998. Das LAG verwarf daraufhin die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig. Hiergegen richtete sich die vom Berufungskläger eingereichte (und vom LAG zugelassene) Revisionsbeschwerde. Das Bundesarbeitsgericht half dieser ab.

Die Problematik des Falles liegt darin, dass gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die Berufung binnen einer Frist von einem Monat ab ihrer Einlegung zu begründen ist. Lässt man im zu entscheidenden Fall die Monatsfrist mit dem Telefax beginnen, so wäre der Eingang der Berufungsbegründung am 13. März 1998 verspätet gewesen. Rechtzeitig wäre sie nur dann erfolgt, wenn man die Frist ab dem Eingang der Original-Berufungsschrift berechnet.

Bestimmende Schriftsätze (wozu auch ein Schriftsatz zur Begründung der Berufung gehört) können bei Gericht auch per Telefax eingereicht werden, wenn dies ohne Einschaltung einer privaten Zwischenperson geschieht und die Unterschrift des Rechtsanwalts auf dem Telefax deutlich erkennbar ist (BGH v. 20.9.1993, AP Nr. 62 zu § 518 ZPO). Mit einer per Telefax eingereichten Berufung liegt dann eine wirksame Berufungseinlegung vor. Wird auch noch das Original eingereicht, so liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine weitere Berufungseinlegung vor. Wird die zuerst eingelegte Berufung gegenstandslos, z. B. weil die Begründungsfrist versäumt wurde, so hat die an zweiter Stelle eingelegte (form- und fristgerechte) Berufung eine eigenständige Bedeutung.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hätte das Landesarbeitsgericht die Berufung nicht verwerfen dürfen.

Dieses schloss sich indes der kritischen Auffassung von Gummer (Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 518 Rdnrn. 18b und 18c) an. Danach solle die Bedeutung der vorab übersandten Telekopie ausschließlich in der Fristwahrung liegen, im übrigen sei auf den Originalschriftsatz abzustellen, also keine zweifache Berufungseinlegung. Das Berufungsgericht schloss hieraus, dass hinsichtlich des Eingangs der Berufungsschrift auf das Telefax abzustellen sei.

Das BAG hingegen folgte der herrschenden Rechtsprechung. Das Nutzen der durch den technischen Fortschritt eröffneten Möglichkeiten soll die Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen sondern erleichtern. Dies würde auf den Kopf gestellt, wollte man hinsichtlich des Fristbeginns für die Berufungsbegründung allein auf den Zugang des Telefax und nicht auch auf den Zugang des form- und fristgerechten Originalschriftsatzes abstellen. Der Berufungskläger will mit der doppelten Übersendung sicherstellen, dass sein Rechtsmittel auf jeden Fall zum Erfolg führt. Hat das Telefax aus irgendwelchen Gründen keine rechtliche Bedeutung erlangt (sei es wegen technischer Mängel, sei es, weil die Frist für die Berufungsbegründung ab Eingang des Telefax verstrichen ist), so können alle Beteiligten jedoch den Willen des Berufungsklägers erkennen, dass dann jedenfalls das Original eigenständige rechtliche Bedeutung haben soll. Dementsprechend hob der 8. Senat den Verwerfungsbeschluss auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück

Entscheidung

Die Problematik des Falles liegt darin, dass gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die Berufung binnen einer Frist von einem Monat ab ihrer Einlegung zu begründen ist. Lässt man im zu entscheidenden Fall die Monatsfrist mit dem Telefax beginnen, so wäre der Eingang der Berufungsbegründung am 13. März 1998 verspätet gewesen. Rechtzeitig wäre sie nur dann erfolgt, wenn man die Frist ab dem Eingang der Original-Berufungsschrift berechnet.

Bestimmende Schriftsätze (wozu auch ein Schriftsatz zur Begründung der Berufung gehört) können bei Gericht auch per Telefax eingereicht werden, wenn dies ohne Einschaltung einer privaten Zwischenperson geschieht und die Unterschrift des Rechtsanwalts auf dem Telefax deutlich erkennbar ist (BGH v. 20.9.1993, AP Nr. 62 zu § 518 ZPO). Mit einer per Telefax eingereichten Berufung liegt dann eine wirksame Berufungseinlegung vor. Wird auch noch das Original eingereicht, so liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine weitere Berufungseinlegung vor. Wird die zuerst eingelegte Berufung gegenstandslos, z. B. weil die Begründungsfrist versäumt wurde, so hat die an zweiter Stelle eingelegte (form- und fristgerechte) Berufung eine eigenständige Bedeutung.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hätte das Landesarbeitsgericht die Berufung nicht verwerfen dürfen.

Dieses schloss sich indes der kritischen Auffassung von Gummer (Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 518 Rdnrn. 18b und 18c) an. Danach solle die Bedeutung der vorab übersandten Telekopie ausschließlich in der Fristwahrung liegen, im übrigen sei auf den Originalschriftsatz abzustellen, also keine zweifache Berufungseinlegung. Das Berufungsgericht schloss hieraus, dass hinsichtlich des Eingangs der Berufungsschrift auf das Telefax abzustellen sei.

Das BAG hingegen folgte der herrschenden Rechtsprechung. Das Nutzen der durch den technischen Fortschritt eröffneten Möglichkeiten soll die Rechtswahrnehmung nicht beeinträchtigen sondern erleichtern. Dies würde auf den Kopf gestellt, wollte man hinsichtlich des Fristbeginns für die Berufungsbegründung allein auf den Zugang des Telefax und nicht auch auf den Zugang des form- und fristgerechten Originalschriftsatzes abstellen. Der Berufungskläger will mit der doppelten Übersendung sicherstellen, dass sein Rechtsmittel auf jeden Fall zum Erfolg führt. Hat das Telefax aus irgendwelchen Gründen keine rechtliche Bedeutung erlangt (sei es wegen technischer Mängel, sei es, weil die Frist für die Berufungsbegründung ab Eingang des Telefax verstrichen ist), so können alle Beteiligten jedoch den Willen des Berufungsklägers erkennen, dass dann jedenfalls das Original eigenständige rechtliche Bedeutung haben soll. Dementsprechend hob der 8. Senat den Verwerfungsbeschluss auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück

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Konsequenzen

Praxistipp

Die Entscheidung des 8. Senats ermöglicht dem Rechtsmittelkläger, die Frist zur Begründung, gerechnet ab dem später bei Gericht eingegangenen Original der Rechtsmitteleinlegung, voll auszuschöpfen (maßgeblich ist aber der Eingang bei Gericht!), sofern dieses Schriftstück selbst form- und fristgerecht eingelegt wurde. Es ist nicht erforderlich, dass er die Begründung innerhalb der Frist, berechnet ab einem vor dem Original bei Gericht eingegangenen Telefax-Schriftsatz, vollzieht.

RiLG Dr. Jens Peglau, Herdecke/Berlin

Redaktion (allg.)

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