Rechtmäßigkeit von Unterstützungsstreiks

1. Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen räumlichen oder fachlichen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, fallen unter die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften.

2. Die Zulässigkeit solcher Unterstützungsstreiks richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sind rechtswidrig, wenn sie zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen sind.

BAG, Urteil vom 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 Art. 9 Abs. 3 GG

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über die Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks (auch als „Sympathiestreik“ oder „Solidaritätsstreik“ bezeichnet). Die Klägerin betreibt ein Druckereiunternehmen. Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband der Druckindustrie Niedersachsen. Auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter wendet sie die mit der beklagten Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifverträge an.

Die Gewerkschaft führte einen Arbeitskampf um den Abschluss eines neuen Tarifvertrags für Redakteure von Tageszeitungen. An diesem beteiligten sich auch Redakteure einer Verlagsgesellschaft, die mit dem Druckereiunternehmen zum gleichen Konzern gehört und dort ihre Zeitung drucken lässt. Um dem Arbeitskampf Nachdruck zu verleihen, rief die Gewerkschaft die Mitarbeiter der Druckerei zu einem „befristeten Solidaritätsstreik“ auf. Daraufhin legten etwa 20 Mitarbeiter des Druckereiunternehmens in einer Nachtschicht die Arbeit nieder, wodurch ein Schaden in Höhe von 2.500 Euro entstand.

Entscheidung

Entgegen den Vorinstanzen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Schadensersatzanspruch verneint. Die Arbeitsniederlegung etwa 20 Mitarbeiter des Druckereiunternehmens war ein rechtmäßiger Unterstützungsstreik.

Von einem Unterstützungsstreik spricht man, wenn die Gewerkschaft Arbeitnehmer eines Unternehmens, das an der eigentlichen Tarifauseinandersetzung nicht beteiligt ist, in die Arbeitskampfmaßnahmen einbezieht und zur Arbeitsniederlegung aufruft. Nach Ansicht des BAG genießen Unterstützungsstreiks den Schutz der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gewährleisteten gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die den Hauptarbeitskampf führende und die den Unterstützungsstreik ausrufende Gewerkschaft nicht identisch sind.

Durch den Unterstützungsstreik verletzt die Gewerkschaft nicht die Friedenspflicht gegenüber dem tarifgebundenen Druckereiunternehmen. Der zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs geführte Streik stellt nicht die für die streikenden Drucker geltenden Tarifverträge infrage, sondern unterstützt die streikenden Redakteure bei ihrer Forderung nach dem Abschluss eines Tarifvertrags über tariflich nicht geregelte Gegenstände. Selbst wenn dem im Hauptarbeitskampf angestrebten Tarifvertrag eine gewisse Signalwirkung für den Abschluss etwaiger späterer Tarifverträge für die Unterstützer zukommt, verstößt der Unterstützungsstreik allein noch nicht gegen die Friedenspflicht.

Das BAG hält den Unterstützungsstreik für verhältnismäßig. Da das Druckereiunternehmen zum gleichen Konzern gehört wie die im Hauptarbeitskampf bestreikte Verlagsgesellschaft und beide zudem in unmittelbaren Produktions-/Lieferbeziehungen stehen, durfte die Gewerkschaft berechtigterweise annehmen, der Unterstützungsstreik werde - ggf. vermittelt über die Konzernmutter - den Tarifabschluss im Hauptarbeitskampf fördern. Nach Ansicht des BAG ist es nicht notwendig, zunächst den Hauptarbeitskampf zu intensivieren, bevor ein Unterstützungsstreik gegen ein unbeteiligtes Unternehmen ausgerufen wird. Da das Druckereiunternehmen selbst weder die Streikforderung erfüllen noch sich in seinem Arbeitgeberverband für deren Erfüllung einsetzen kann, bedarf es zwar eines stärkeren rechtlichen Schutzes als die unmittelbar vom Hauptarbeitskampf betroffenen Arbeitgeber. Angesichts der Zugehörigkeit zum gleichen Konzern und der engen wirtschaftlichen Verflechtung aufgrund der Lieferanten-/Kundenbeziehung zwischen dem Druckereiunternehmen und der Verlagsgesellschaft ist der Unterstützungsstreik aber nicht unangemessen.

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Konsequenzen

Mit dieser Entscheidung hat das BAG seine Rechtsprechung zu Unterstützungsstreiks grundlegend geändert und die Handlungsmöglichkeiten der Gewerkschaften zugleich erheblich erweitert. Zwar waren Unterstützungsstreiks nach Ansicht des BAG nie generell unzulässig; das Gericht hatte sie aber bisher als i.d.R. rechtswidrig angesehen, weil sie sich nicht gegen den Tarifpartner richten, mit dem ein Tarifvertrag abgeschlossen werden soll. Die vorliegende Entscheidung verkehrt nun die Ausnahme zur Regel: Unterstützungsstreiks sind grundsätzlich zulässig. Unverhältnismäßig ist der Streik erst, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich nicht geeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen ist.

Regelmäßig unangemessen ist ein Unterstützungsstreik nach Ansicht des BAG, wenn der Streik, zu dessen Unterstützung er geführt wird, rechtswidrig ist. Aus der Abhängigkeit des Unterstützungsstreiks vom Hauptarbeitskampf folgt, dass dessen Dauer grundsätzlich den äußersten zeitlichen Rahmen des Unterstützungsstreiks bildet. Unangemessen kann ein Unterstützungsstreik ferner sein, wenn der Schwerpunkt des gesamten Arbeitskampfs signifikant auf den Unterstützungsstreik verlagert wird und dieser seinen Charakter als Unterstützung eines ernsthaft geführten Hauptarbeitskampfs verliert.

Im Übrigen ist für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit die Nähe oder Ferne des Unterstützungsstreiks gegenüber dem unterstützten Hauptarbeitskampf von wesentlicher Bedeutung. Bei einer engen Verbindung ist die Einbeziehung eines Arbeitgebers in den Arbeitskampf regelmäßig eher angemessen als in Fällen, in denen sich der Unterstützungsstreik räumlich, branchenmäßig oder wirtschaftlich vom Hauptarbeitskampf weit entfernt. Erhebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, ob und in welcher Weise der mit dem Unterstützungsstreik überzogene Arbeitgeber mit dem oder den Adressaten des Hauptarbeitskampfs wirtschaftlich verflochten ist. Das BAG hat in seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer engen wirtschaftlichen Verflechtung näher konkretisiert und festgestellt, solche Verflechtungen seien regelmäßig besonders ausgeprägt, wenn der Hauptarbeitskampf und der Unterstützungsstreik Unternehmen desselben Konzerns betreffen.

Eine enge wirtschaftliche Verbindung kann außerdem auch durch Produktions-, Dienstleistungs- oder Lieferbeziehungen entstehen.

Es erscheint fraglich, ob diese Zulässigkeitsschranken Unternehmen in der Praxis ausreichend vor unzulässigen Unterstützungsstreiks schützen. Mit der grundsätzlichen Zulässigkeit von Unterstützungsstreiks sehen sich Unternehmen nun einem weiteren Risiko erheblicher wirtschaftlicher Belastungen ausgesetzt und das nicht nur bei Unternehmen eines Konzerns, sondern auch bei bloßen Produktions-, Dienst-leistungs- oder Lieferantenbeziehungen.

Das Urteil des BAG vom 19.6.2007 steht in einer Linie mit weiteren Entscheidungen, die die Handlungsmöglichkeiten der Gewerkschaften erweitern (z.B. Zulässigkeit von Streiks um Tarifsozialpläne oder der Einbeziehung eines Außenseiter-Arbeitgebers in den Arbeitskampf um einen Verbandstarifvertrag). Insbesondere die Aussage, dass es keinen Unterschied macht, ob der Unterstützungsstreik von derselben oder einer anderen Gewerkschaft geführt wird, dürfte Befremden auslösen. Theoretisch könnten sich also völlig unterschiedliche Gewerkschaften „verbünden“, um den Druck auf den im Hauptarbeitskampf bestreikten Arbeitgeber zu erhöhen. Eine Gewerkschaft dürfte also die Mitarbeiter der von einer eigenen Konzerngesellschaft betriebenen Werkskantine auffordern, die Arbeit niederzulegen, um eine andere Gewerkschaft in ihrem Arbeitskampf um den Abschluss eines Lohntarifvertrags in der konzernangehörigen Produktionsgesellschaft zu unterstützen.

Praxistipp

Man wird sich von dem Grundsatz verabschieden müssen, dass Unternehmen nur bestreikt werden dürfen, wenn sie oder der Verband, dem sie angehören, die von der Gewerkschaft erhobenen Forderungen durch den Abschluss von Tarifverträgen erfüllen können. Zwar sieht das BAG die besondere Schutzbedürftigkeit des durch den Unterstützungsstreik in die Auseinandersetzung einbezogenen Arbeitgebers und erkennt sie im Grundsatz an. Dennoch steht dies der Zulässigkeit von Unterstützungsstreiks nicht entgegen. Ob eine Fremdvergabe von Aufträgen an externe Unternehmen, die nicht zum Konzern gehören, das Risiko von Unterstützungsstreiks verringern kann, bleibt abzuwarten. Denn nach Ansicht des BAG können bereits bloße Dienstleistungs- oder Lieferbeziehungen für die Annahme einer engen wirtschaftlichen Verbindung ausreichen. Der Bestreikung von Zuliefererbetrieben ist damit Tür und Tor geöffnet.

RA und FA für ArbR Dr. Günter Schmitt-Rolfes, RA Holger Wenning, Anwaltssozietät Schmitt-Rolfes, Faltermeier, Staudacher, Münche

Redaktion (allg.)

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