Rechtfertigung leistungsmindernder Eingriffe in Versorgungsordnung

§ 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG

Eingriffe in eine Versorgungsordnung, die noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse mindern oder vollständig beseitigen, können durch sog. sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt werden. Dazu kann sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten oder eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) berufen. Im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist dazu substantiiert vorzutragen, wobei die daran zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Es genügen Gründe, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf.

(Leitsatz der Bearbeiter)

BAG, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 390/14

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Problempunkt

Ein Unternehmen hatte seine durch Betriebsvereinbarung eingeführte Versorgungsordnung durch eine neue, geringer dotierte Versorgung abgelöst. Nach dem Inhalt der bisherigen Vereinbarung betrug das Versorgungsniveau bis zu 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens bei Vollzeitbeschäftigung unter Anrechnung der gesetzlichen Rente. Nach der Neuregelung ist die Betriebsrente dagegen von der Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt. Dadurch verringern sich die erdienbaren Leistungen für zukünftige Dienstzeiten. Diese Leistungseinbußen wollte eine Arbeitnehmerin nicht hinnehmen und klagte.

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Gregor Hellkamp

Christine Geßner

Christine Geßner
Rechtsanwältin, Competence Center Recht Betriebliche Vorsorge, TPC Betriebliche Vorsorge - Ein Geschäftsbereich der MLP Finanzberatung SE

· Artikel im Heft ·

Rechtfertigung leistungsmindernder Eingriffe in Versorgungsordnung
Seite 682
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