Personalgespräch mit Betriebsratsmitglied

Ein Arbeitnehmer hat nicht generell, sondern nur im Einzelfall einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch.

BAG, Beschluss vom 16. November 2004 - 1 ABR 53/03 § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beteiligten streiten über das Hinzuziehen von Betriebsratsmitgliedern zu Personalgesprächen, die den Abschluss von Aufhebungsverträgen betreffen. Bei der Arbeitgeberin, einem Verlagsunternehmen, schieden von August 2001 bis Februar 2002 mehrere Arbeitnehmer durch Aufhebungsvertrag aus. Zu den jeweils vorausgegangenen Personalgesprächen wurden Betriebsratsmitglieder nicht hinzugezogen. Im Rahmen eines solchen mit einer Arbeitnehmerin Anfang August 2001 geführten Gesprächs lehnte die Arbeitgeberin den Wunsch der Mitarbeiterin nach Hinzuziehen eines Betriebsratsmitglieds ausdrücklich ab. Hiergegen richtet sich der Betriebsrat und begehrt die Feststellung, dass die Arbeitgeberin (generell) nicht berechtigt ist, die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds auf Wunsch eines Arbeitnehmers zu unterbinden. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen.

Entscheidung

Der Antrag ist unbegründet. Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers, zu jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied mitzunehmen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln die §§ 81 Abs. 4 Satz 3, 82 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 2 und 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ein solches Recht nur jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Auch für Personalgespräche über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags sieht das Gesetz keinen derartigen allgemeinen Anspruch des Arbeitnehmers vor, insbesondere folgt dieser nicht aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Indes bezieht sich die Norm auf die in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Gegenstände: Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, Erörterung von Leistungsbeurteilungen und von Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung im Betrieb. Entscheidend für die Frage, ob der Mitarbeiter ein Recht auf Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Gespräch hat, sind - so das BAG - die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dies führte zur Ablehnung des Antrags, da der Betriebsrat festgestellt wissen wollte, dass die Arbeitgeberin - generell - nicht berechtigt ist, die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds bei einem Gespräch mit dem Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers abzulehnen.

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Konsequenzen

Personalgespräche über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags werden häufig zumindest auch Themen i.S.d. § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zum Gegenstand haben, so dass der Arbeitnehmer regelmäßig einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds hat. Denn in der Praxis wird es jedenfalls dem Mitarbeiter oft nicht nur um die Modalitäten des Ausscheidens, sondern bereits darum gehen, ob er sich überhaupt auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrags einlässt. Dabei können für ihn sowohl die Beurteilung seiner Leistungen als auch die etwa noch vorhandenen Möglichkeiten einer beruflichen Entwicklung im Betrieb von Bedeutung sein. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Gespräch ausschließlich mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, da auch hier der Arbeitnehmer zumindest ein Interesse daran hat, zu erfahren, warum es für ihn keine Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb mehr geben soll.

Andererseits sind auch Fallgestaltungen denkbar, in denen ein solcher Anspruch nicht besteht. So ist etwa bei einer vollständigen Betriebsstilllegung nicht erkennbar, dass aus diesem Grund geführte Personalgespräche noch die Themen des § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zum Inhalt haben können. Ebenso sind Fälle denkbar, in denen schon bei vorangegangenen Personalgesprächen, ggf. sogar unter Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds, Leistungsbeurteilungen und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb erschöpfend erörtert worden sind und es bei dem Gespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags tatsächlich nur noch um dessen Modalitäten geht. Zumindest in solchen Fällen begründet § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG keinen Anspruch auf Hinzuziehen eines Betriebsratsmitglieds.

Praxistipp

Das Recht, ein Betriebsratsmitglied zum Gespräch hinzuzuziehen, stärkt das in § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Erörterungsrecht des Arbeitnehmers. Das Betriebsratsmitglied soll dem Arbeitnehmer beratend zur Seite stehen können. Dessen Teilnahme soll ein etwa vorhandenes intellektuelles Übergewicht ausgleichen oder abmildern. Im Übrigen wird auch sichergestellt, dass für den Arbeitnehmer bei der Unterredung eine Person seines Vertrauens als Zeuge zugegen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es für den Arbeitgeber ratsam, dem Wunsch des Mitarbeiters auf den Beistand eines Betriebsratsmitglieds allein schon aus Gründen der Fairness, aber auch zur Erhaltung des Betriebsfriedens, im Zweifel zu entsprechen. Denn insbesondere ein unbedacht abgeschlossener Aufhebungsvertrag kann für den Arbeitnehmer nachteilige Folgen haben, da dies im Regelfall zur Verhängung einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur führt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Schließlich ist zu bedenken, dass sich aufgrund der Einzelfallbetrachtung des BAG das Prozessrisiko für den Arbeitgeber nur schwer einschätzen lässt.

Richter Dr. Michael E. Reichel, ArbG Schwerin

Redaktion (allg.)

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