Notwendige Beiladung des Arbeitgebers

1. Der Arbeitgeber ist vom Finanzgericht notwendig beizuladen, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-Anmeldung gerichtlich anficht.

2. Entsprechendes gilt, falls der klagende Arbeitnehmer die ursprüngliche Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BFH, Beschluss vom 7. August 2015 – VI B 66/15

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitnehmer stritt mit dem FG um die Beiladung seines Arbeitgebers zu einem von ihm eingeleiteten Rechtsstreit.

Der Beschäftigte erhielt für den Monat September 2014 sog. Mitnahmeentschädigungen, die das Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte. Die anteilige Lohnsteuer behielt es ein.

Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Nachdem der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hatte, stellte der Kläger seine Klage als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage um.

Mit Beschluss vom 21.4.2015 lud das FG den Arbeitgeber des Klägers bei. Dagegen wandte sich der Mitarbeiter mit seiner Beschwerde. Er vertrat die Auffassung, dass aufgrund der Umstellung seiner Klage keine Grundlage mehr für eine Beiladung gegeben sei.

Entscheidung

Der BFH wies die Beschwerde des Arbeitnehmers als unbegründet zurück.

Der Arbeitgeber war vom FG notwendig beizuladen, da aufgrund dessen Beteiligung an dem (Steuer)Rechtsverhältnis eine gerichtliche Entscheidung in der Sache auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen konnte. Dies war vorliegend der Fall, da sich das zu erwartende Urteil unmittelbar auch auf das Rechtsverhältnis mit dem Unternehmen auswirkte. Hieran änderte auch der Umstand nichts, dass der Kläger von der Anfechtungsklage gegen die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gewechselt hatte.

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Konsequenzen

Gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG einen angefochtenen Verwaltungsakt – und die etwaige Entscheidung über den außergericht­lichen Rechtsbehelf – aufzuheben, wenn dieser rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO. Eine solche Erledigung tritt ein, wenn sich der Beschäftigte gegen eine Lohnsteuer-Anmeldung wendet und der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt (vgl. BFH, Urt. v. 5.10.2005 – VI R 152/01, BFHE 211, S. 249). Nach diesem Zeitpunkt ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nämlich nicht mehr möglich, § 41c Abs. 3 EStG.

Gem. § 60 Abs. 1 FGO kann das FG von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen die Entscheidung berührt, insbesondere diejenigen, die neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist Letzterer zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO ist das FG zwingend zu einer – sog. notwendigen – Beiladung verpflichtet, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn die Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (BFH, Urt. v. 12.1.2001 – VI R 49/98, BFHE 194, S. 6).

Hiervon geht der BFH bei einer vom Arbeitnehmer durchgeführten Anfechtungsklage gegen die Lohnsteuer-Anmeldung seines Arbeitgebers aus. Dem Beschäftigten wird zwar, obwohl er selbst die Anmeldung gar nicht abgibt, ein eigenes Klagerecht zugestanden, da er die Lohnsteuer rechtlich und wirtschaftlich tragen muss (BFH, Urt. v. 20.7.2005 – VI R 165/01, vgl. AuA 11/05, S. 668); allerdings bleibt der Arbeitgeber, der die Lohnsteuer anzumelden und abzuführen hat (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 EStG), Adressat der Bescheide und ist schon deshalb notwendig beizuladen. An der Adressatenstellung ändert auch die Umstellung einer Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nichts.

Praxistipp

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Die Beiladung hat den Effekt, dass sie einen Dritten in einen zwischen anderen Beteiligten schwebenden Rechtsstreit einbindet und damit die Rechtskraft einer Entscheidung auf diesen erstreckt, § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO.

Praktisch als „Ausgleich“ ist dem Beigeladenen die Möglichkeit eröffnet, innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagten Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vorzunehmen. Liegt eine notwendige Beiladung vor, dürfen sogar gem.

§ 110 Abs. 6 FGO abweichende Sachanträge gestellt werden. Damit hat der Arbeitgeber, der in einem Rechtsstreit über Lohnsteuer beigeladen wird, selbst Gelegenheit, den Verlauf des Rechtsstreits mitzubestimmen.

Eine Entscheidung, die die Rechtswidrigkeit der Lohnsteuer-Anmeldung bestätigt oder gestaltet, greift unmittelbar in die Rechtsbeziehungen des Unternehmens zum Finanzamt ein und erfordert daher eine notwendige Beiladung. Gleiches gilt – wovon der BFH zu Recht ausgeht – bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wie der Feststellung, dass die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers rechtswidrig gewesen sei, da dieser auch hier als der eigentliche Adressat anzusehen ist. Deshalb ist sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

RA und Notar Dr. Ralf Laws LL.M. M.M., FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon

Redaktion (allg.)

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