Nicht angekommene Schwangerschaftsmitteilung
Problempunkt
Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten seit 17.5.1999 als "Promotion-Mitarbeiterin", seit dem 21.7.1999 war sie arbeitsunfähig krank. Der Klägerin ging am 30.7.1999 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 17.8.1999 mit Schreiben vom 29.7.1999 zu. Am 17.8.1999 hatte sie jedoch anlässlich eines Termins beim Frauenarzt wegen starker Rückenschmerzen erfahren, dass sie in der siebten Woche schwanger ist. Im Zeitpunkt der Kündigung hatte sie davon keine Kenntnis. Am 18.8.1999 schickte sie eine Schwangerschaftsmitteilung per einfachem Brief an die Beklagte ab, welche möglicherweise auf dem Postweg verloren ging, auf jeden Fall nach Aussage des Arbeitgebers nicht bei ihm ankam. Die Beklagte wurde erst am 22.9.1999 telefonisch über die Schwangerschaft informiert. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage wegen Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 9 Abs. 1 MuSchG. Die Versäumnis der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 1 MuSchG ergebe sich aus der Unkenntnis über die Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt. Auch sei ihr der Verlust des Briefes nicht zuzurechnen, da sie mit Übergabe an die Post - wofür ihr Ehemann Zeuge ist - ihre Obliegenheit erfüllt habe. Dies wurde von der Beklagen bestritten. Trotz der geringen Verlustquote der Deutschen Post AG komme es immer wieder vor, dass Briefe den Empfänger nicht erreichten. Das Verlustrisiko bei Versendung per einfachem Brief sei von der Klägerin zu tragen. Die Vorinstanzen haben der Klage statt gegeben.
Entscheidung
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das BAG ist der Auffassung, dass die Kündigung nach § 9 Abs. 1 MuSchG unwirksam war. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Kündigung schwanger. Nachdem sie von der Schwangerschaft Kenntnis erlangt hatte, habe sie sich bemüht, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Die Vorinstanzen hatten revisionsrechtlich bindend festgestellt, dass sie die Schwangerschaftsbescheinigung am 18.8.1999 zur Post gegeben hatte. Damit habe sie alles Erforderliche getan. Es könne ihr nicht angelastet werden, dass der Brief möglicherweise verloren gegangen war und daher dem Beklagten nicht zuging, da sie auf die ordnungsgemäße Beförderung ihrer Briefsendung durch die Post habe vertrauen können. Auch hätte die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Klägerin den unterbliebenen Zugang bei der Beklagten hätte bemerken müssen.Daher wurde die Beklagte am 22.9.1999 noch rechtzeitig unterrichtet.
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Konsequenzen
Die Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 1 MuSchG ist unschädlich, wenn sie auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht. Das BAG erweitert seine Rechtsprechung zu den nicht von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen auf den Fall, dass die Schwangerschaftsmitteilung auf dem Postweg verloren geht. Weitere derartige Gründe sind beispielsweise eine innerhalb der Frist gestellte Fehldiagnose, nach der keine Schwangerschaft vorliegt oder die Verhinderung der rechtzeitigen Mitteilung wider Treu und Glauben durch den Arbeitgeber. Hat die Frau die Schwangerschaftsmitteilung abgeschickt und kann sie diese Tatsache beweisen, so ist sie ihrer Unterrichtungspflicht aus § 9 Abs. 1 MuSchG nachgekommen. Das Risiko des Verlustes auf dem Postweg hat dann der Arbeitgeber zu tragen. Solange der Schwangeren keine erkennbaren Anzeichen dafür vorliegen, dass der Brief den Arbeitgeber nicht erreicht hat, ist sie auch nicht zur Nachforschung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Arbeitgeber mit der Arbeitnehmerin zwischenzeitlich Gespräche geführt hat und sie hierbei die Schwangerschaft nicht erwähnt.
Praxistipp
Um Überraschungen vorzubeugen, sollte der Arbeitgeber nachfragen, wenn auf eine Kündigung lange keine Reaktion seiner Arbeitnehmerin erfolgt. Auch den betroffenen Frauen ist zu raten, sich zu vergewissern, ob die Mitteilung angekommen ist, obwohl sie hierzu nicht verpflichtet sind. Denn eine Klärung der Sachlage ist grundsätzlich im Interesse beider Parteien, weil sie unnötigen (vor den Gerichten ausgetragenen) Streit vermeiden hilft.
Dr. Rainer Sieg, Kirchheim bei München
Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft ist unzulässig, wenn die Schwangerschaft entweder bekannt ist oder wenn
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