Mitbestimmung beim Nachweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Problempunkt
Die Arbeitgeberin hat mit einem örtlichen Betriebsrat über eine Regelung von Nachweispflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gestritten. Sie beschäftigt ca. 15.000 Mitarbeiter in 72 Betrieben. An 30 Standorten bestehen Betriebsräte, die einen Gesamtbetriebsrat gebildet haben. Mit diesem hatte die Arbeitgeberin eine Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen. Hierin war u. a. geregelt, dass jeder Arbeitnehmer bereits ab dem ersten vollen Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hatte. Der Betriebsrat in D bestritt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, woraufhin die Arbeitgeberin ein Beschlussverfahren mit dem Ziel einleitete, die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung zu bestätigen. Das Gremium begehrte mit einem Widerantrag die Feststellung, dass allein ihm bezüglich der in D tätigen Angestellten ein Mitbestimmungsrecht für die Regelung von Nachweispflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zustehe. Das ArbG Mönchengladbach gab dem Hauptantrag der Arbeitgeberin statt und wies den Widerantrag des Betriebsrats ab. Auf die Beschwerde des Betriebsrats lehnte das LAG Düsseldorf den Antrag der Arbeitgeberin ab und erkannte nach dem Widerantrag des Betriebsrats.
Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte im Ergebnis vor dem BAG keinen Erfolg. Zwar war der Widerantrag des Betriebsrats D unzulässig, da dieser nur die spiegelbildliche positive Entsprechung des arbeitgeberseitig gestellten negativen Feststellungsantrags beinhaltete. Der Antrag der Arbeitgeberin war jedoch unbegründet, da der Gesamtbetriebsrat für Regelungen über Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht zuständig war.
Ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertretung bestand gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Verlangen nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag durch den Arbeitgeber betraf das betriebliche Ordnungsverhalten. Damit wurde eine Regel aufgestellt, die für alle Beschäftigten galt. Da es sich um keine Angelegenheit handelte, für die ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung bestand, hatte der originär zuständige örtliche Betriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat mitzubestimmen. Dessen Zuständigkeit ergab sich auch nicht allein aus dem Interesse des Unternehmens an einheitlichen Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeiter. Hierbei handelte es sich lediglich um eine Zweckmäßigkeitserwägung, die bei der Prüfung der gesetzlichen Zuständigkeit eines Gesamtbetriebsrats unbeachtlich war.
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Konsequenzen
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat er eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Abweichend hiervon ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher, also vor dem vierten Krankheitstag, zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Ob ein solches Verlangen im Einzelfall ausgeübt wird, steht in seinem freien Ermessen. Stellt er allerdings eine entsprechende Regel auf, die für die gesamte Belegschaft gilt, schafft er einen kollektiven Sachverhalt, den der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen hat. Ein solches regelhaftes Verlangen betrifft das betriebliche Ordnungsverhalten. In einem solchen Fall hat das Gremium an der Ausgestaltung des Regelungsspielraums und damit sowohl zum „Ob“ als auch zum „Wie“ der Nachweispflicht des § 5 Abs. 1 EFZG mitzubestimmen. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Existiert neben dem örtlichen Betriebsrat ein Gesamtbetriebsrat, ist dieser gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BetrVG nur für die Behandlung der Angelegenheiten zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen. Wenn allerdings bereits das „Ob“ der Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt, führen weder Erwägungen der Zweckmäßigkeit noch der bloße Wunsch des Arbeitgebers nach einer betriebsübergreifenden Regelung zu einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.
Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht von praktischer Bedeutung. Zum einen bestätigt es die bisherige Rechtsprechung des BAG, wonach das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht durch § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausgeschlossen, sondern gerade wegen des hierdurch hervorgerufenen Regelungsspielraum eröffnet wird (BAG, Beschl. v. 25.1.2000 – 1 ABR 3/99). Zum anderen bildet die Entscheidung eine Abgrenzung zum Urteil des 5. Senats vom 14.11.2012 (5 AZR 886/11, AuA 6/13, S. 374). Hiernach begründet eine Einzelfallregelung, in Abweichung von § 5 Abs. 1 EFZG die vorzeitige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen, kein Mitbestimmungsrecht. Damit stellt das BAG klar, dass eine Einzelfallregelung kein Mitbestimmungsrecht hervorruft, dagegen allerdings eine für alle Arbeitnehmer geltende Regelung einen kollektiven Tatbestand darstellt, der das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auslöst.
Praxistipp
Arbeitgeber sollten Folgendes beachten: Besteht neben dem örtlichen Betriebsrat ein Gesamtbetriebsrat, kann mit diesem nur dann eine kollektive Regelung getroffen werden, wenn entsprechende Delegationsbeschlüsse der Einzelbetriebsräte vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist der jeweilige Betriebsrat vor Ort zuständig.
RA und Notar Dr. Ralf Laws LL.M. M.M., FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon
Redaktion (allg.)
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