Mitbestimmung bei moderierten, innerbetrieblichen Workshops

1. Das Durchführen strukturierter, innerbetrieblicher Workshops, die Beschäftigte als Moderatoren betreuen und die darauf abzielen, einen bestimmten Lernprozess durch aktives (Dazu-)Lernen zu erreichen, unterliegen der Mitbestimmung nach § 98 BetrVG.

2. Mitbestimmungsfrei sind Veranstaltungen zum bloßen Erfahrungsaustausch, in denen der Moderator lediglich für einen geordneten Gesprächsverlauf zu sorgen hat.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 15 TaBV 96/07

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Ende 2006 erstellte der Arbeitgeber ein Konzept "Route 77", um einen Kundenzufriedenheitsindex von 77 zu erreichen. In einzelnen Workshops, die Mitarbeiter als Moderatoren begleiteten, sollten die Beschäftigten eigene Ideen und Vorschläge erarbeiten, um die Kundenzufriedenheit zu verbessern. In 2007 schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat dann eine "Betriebsvereinbarung über den Einsatz von internen Trainern" (BV 2007). Deren Ziel war es, Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, als interne Trainer eingesetzt und bezahlt zu werden, um dadurch die Wissensweitergabe zu fördern. Der Betriebsrat machte geltend, der Einsatz der Moderatoren unterfalle der BV 2007 mit der Folge, dass diese Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hätten. Außerdem handele es sich um eine mitbestimmungspflichtige Bildungsveranstaltung. Das Arbeitsgericht wies seinen Antrag ab.

 

Entscheidung

Das LAG gab dem Antrag statt. Zunächst stellte es fest, dass es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit über die Auslegung von Inhalt, Reichweite und Wirkung der BV 2007 handelt, die im Beschlussverfahren zu klären ist (BAG, Beschl. v. 18.1.2005 – 3 ABR 21/04). Dem steht nicht entgegen, dass wegen der normativen Wirkung gemäß § 77 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch individualrechtliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer – hier die Moderatorenvergütung – betroffen sind.

In der Sache bejahte das LAG die Anwendung der BV 2007 auf den Moderatoreneinsatz im Rahmen der „Route 77“. Es sah die Moderatoren als „interne Trainer“ i. S. d. BV 2007 an. Darunter fallen laut Definition der BV „Beschäftigte, die Seminare oder seminarähnliche Veranstaltungen durchführen“. Da diese beiden Begriffe nicht definiert sind, hatte das Gericht zu klären, ob es sich bei den hier infrage stehenden Veranstaltungen um solche i. S. d. BV handelte. Hierfür bedurfte es einer Auslegung anhand der Kriterien Wortlaut, wirklicher Wille der Betriebsparteien, Gesamtzusammenhang, Sinn, Zweck, Entstehungsgeschichte und Praktikabilität (BAG, Urt. v. 28.3.2007 – 10 AZR 719/05).

Grundsätzlich ist erst einmal davon auszugehen, dass die Betriebspartner mit einer Betriebsvereinbarung bezwecken, bestehende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemeinsam zu regeln. Nicht anzunehmen ist dagegen, dass sie jenseits bestehender Mitbestimmungsrechte eine Materie zum Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung i. S. v. § 88 BetrVG machen wollen. Entscheidend war also, ob die Maßnahme „Route 77“ eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 98 BetrVG ist.

Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Hierzu gehört alles, was den Arbeitnehmern in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt, die diese zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen befähigen (BAG, Beschl. v. 24.8.2004 – 1 ABR 28/03, DB 2005, S. 781). Nach § 98 Abs. 6 BetrVG gelten die Abs. 1 bis 5 auch für sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb. Hierunter fallen alle Veranstaltungen, die Kenntnisse weitergeben, um einen Lernprozess herbeizuführen (Fitting, § 98 BetrVG Rdnr. 37).

Vorliegend sind die Maßnahmen der „Route 77“ unter didaktischen Gesichtspunkten gestaltet. Sie zielen darauf ab, systematisch ein bestimmtes Lernergebnis zu erreichen. Hierfür spricht das Vorliegen eines Moderatorenhandbuchs, das detailreich die einzelnen Schritte einer Veranstaltung, zu benutzende Materialien, den Zeitrahmen etc. vorgibt. Unerheblich für das LAG war, dass die Maßnahme nicht auf passives Konsumieren eines Lernstoffs, sondern auf ein aktives (Dazu-)Lernen abzielte. Anlage 3 zur BV 2007 nennt zudem ausdrücklich die „Moderation“.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Konsequenzen

Der Weiterentwicklung von Beschäftigten, Organisationen und Prozessen kommt wachsende Bedeutung zu. Die Entscheidung zeigt, wie weit die Mitbestimmung hier nach der Rechtsprechung reicht: Berufsbildung erfasst alle Maßnahmen – auch moderierte Workshops –, die Arbeitnehmern in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die diese zur ihrer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen befähigen. Da im Fortbildungsbereich selten abschließende Normvorgaben bestehen, kommt das Mitbestimmungsrecht nach § 98 BetrVG meist zum Tragen. Es erstreckt sich auf Ort, Dauer, Ausbildungsplan, Ausbilder, konkrete Auswahl der Teilnehmer und evtl. betriebliche Prüfungen (BAG, Beschl. v. 5.11.1985 – 1 ABR 49/83, DB 1986, S. 1341). Der Betriebsrat kann aber nicht verlangen, dass bei jeder Veranstaltung, die als Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung oder als sonstige betriebliche Bildungsmaßnahme anzusehen ist, Arbeitnehmervertreter zugegen sein müssen (LAG Hessen v. 13.4.1976 – 5 Sa 715/75).

Mitbestimmungsfrei ist dagegen die Höhe der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel. Dasselbe gilt – richtigerweise – für den Zweck der Bildungsmaßnahme sowie Anzahl und generelle Umschreibung des Teilnehmerkreises (HWK/Ricken, § 98 BetrVG Rdnr. 4 f., 17). Stellt der Arbeitgeber Arbeitnehmer zwei Tage im Monat während der Arbeitszeit zu „Workshops“ im Betrieb ab, um innerbetriebliche Abläufe unter externer oder interner Moderation zu optimieren, ist dies keine Versetzung (§§ 99 Abs. 1; 95 Abs. 3 BetrVG). Das Gesamtbild der Tätigkeit des Mitarbeiters ändert sich dadurch nicht erheblich (BAG, Beschl. v. 28.8.2007 – 1 ABR 70/06, AuA 2/08, S. 112 f.).

Praxistipp

Das Mitbestimmungsrecht ist gewahrt, wenn es zu einer formlosen Absprache oder Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt. Die Betriebspartner haben es in der Hand, hier sinnvolle Eingrenzungen (z. B. bei Definitionen wie „Seminar“ oder beim Anwendungsbereich) vorzunehmen, die die Rechtsprechung dann bei der Auslegung zu beachten hat.

RA Volker Stück, Aschaffenburg

Redaktion (allg.)

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